Bisher existieren nur zwei Wege zur Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl: Per Brief oder auf einem Zettel, der persönlich im Wahllokal in eine Wahlurne geworfen wird. Zwar erscheint eine digitale Abstimmung über einen neuen Betriebsrat im Jahr 2018 eine naheliegende Lösung – rechtlich ist diese jedoch bedenklich. Doch betrachten wir zunächst die „klassischen“ Abstimmungsverfahren:
Die Stimmabgabe per Stimmzettel
Auf dem eigentlichen Stimmzettel findet der Wähler die Alternativen, zwischen denen er sich entscheiden kann. Der Aufbau des Stimmzettels unterscheidet sich je nachdem, ob eine Listen- oder eine Personenwahl durchgeführt wird.
Bei der Personenwahl (im vereinfachten Wahlverfahren immer; im normalen Wahlverfahren nur dann, wenn genau ein einziger Wahlvorschlag eingereicht worden ist) sind auf dem Stimmzettel alle Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzulisten. Die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich im normalen Wahlverfahren exakt nach der Reihenfolge auf der eingereichten Vorschlagsliste. Im vereinfachten Wahlverfahren werden dagegen alle Bewerber alphabetisch sortiert. Jeder Wahlberechtigte darf maximal so viele Stimmen vergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; dieser Hinweis kann auch auf dem Stimmzettel nochmals wiederholt werden.
Bei der Listenwahl (im normalen Wahlverfahren, sobald mindestens 2 Wahlvorschläge eingereicht worden sind) werden auf dem Stimmzettel die verschiedenen Listen mit ihren Kennworten und den jeweils ersten beiden Bewerbern (mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung) abgedruckt. Die Reihenfolge der verschiedenen Listen wird vorher durch eine Los-Entscheidung ermittelt, zu der alle Listenvertreter eingeladen werden. Jeder Wahlberechtigte hat bei der Listenwahl nur eine einzige Stimme. Man muss sich also für eine einzige Liste entscheiden und kann diese nur so ankreuzen, wie sie ist.
Die Abstimmung in der Betriebsratswahl per Briefwahl
Wer weiß, dass es beim Wahltag nicht im Betrieb sein wird, kann beim Wahlvorstand die Briefwahl beantragen. Wenn der Wahlvorstand schon weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer am Wahltag wegen der Eigenart ihrer Beschäftigung nicht im Betrieb sein werden (z.B. Außendienstmitarbeiter), so kann er diesen Kollegen die Briefwahlunterlagen auch ohne deren Antrag zuschicken.
Außer dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag (die auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Betrieb nötig sind), gehören zu den Briefwahl unterlagen auch noch einige andere Dokumente. Denn anders als bei der Stimmabgabe im Wahllokal kann der Wahlvorstand bei Briefwählern weder die geforderte „geheime" Stimmabgabe kontrollieren, noch steht er für mögliche Rückfragen bereit. Es müssen also mitgeschickt werden: Das Wahlausschreiben, die Vorschlagslisten, der Vordruck einer Erklärung zur persönlich durchgeführten Stimmabgabe, sowie ein größerer Umschlag zur Rücksendung der Wahlunterlagen an den Wahlvorstand. Dieser Rücksendeumschlag muss bereits frankiert sein, die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wählers, sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" enthalten. Außerdem ist für die Wähler ein Merkblatt beizulegen, wie die schriftliche Stimmabgabe funktioniert.
Elektronische Stimmauszählung in der Betriebsratswahl
Die so deutlich erleichterStimmabgabe auf einer Website oder im Intranet: Es klingt verlockend, welche technischen Möglichkeiten digitale Medien uns mittlerweile bieten. Gerade in Zeiten, in denen Heimarbeit und flexible Arbeitszeiten immer mehr Anwendung finden, würde die Betriebsratswahlt. Und auch die Kosten könnten gesenkt werden, wenn der Wahlvorstand nicht eigene Stimmzettel produzieren und drucken muss.
Aber aufgepasst: Keines der bisher möglichen Verfahren zur digitalen Stimmabgabe ist rechtssicher! Schon die Briefwahl in der Betriebsratswahl ist verhältnismäßig streng geregelt: Wähler müssen hier mit ihrer Unterschrift versichern, dass sie ihren Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben. So soll die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl gewährleistet werden. In einem digitalen Verfahren ist dies bisher nicht möglich. Unternehmen, die Ihren Wahltag mit Hilfe einer digitalen Stimmabgabe durchführen, riskieren so, dass Ihre Wahl leichter angefochten wird. Wir raten daher von einer digitalen Stimmabgabe ab – hoffen aber, dass bis zur nächsten Wahl im Jahr 2022 möglicherweise neue Methoden die Betriebsratswahl tatsächlich technisch erleichtern.