Nur in wenigen Fällen können Sie als Wahlvorstand frei entscheiden, welches Wahlverfahren Sie in Ihrem Betrieb anwenden möchten. In den meisten Fällen nehmen Ihnen gesetzliche Regelungen diese Entscheidung ab: Für kleinere Betriebe greift das vereinfachte Wahlverfahren, in größeren Betrieben muss nach dem normalen Wahlverfahren gewählt werden.
Die Größe des Betriebs entscheidet über das Wahlverfahren
Sind im Betrieb in der Regel maximal 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach § 14a Abs. 1 BetrVG das so genannte vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden, das sich durch seine Kürze auszeichnet. Bei mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet hingegen das normale Wahlverfahren statt, das sich über mindestens sechs Wochen erstreckt.
Eine Abweichung hiervon ist nur für Betriebe mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich. Hier können Wahlvorstand und Arbeitgeber nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
An dieser Stelle fällt die grundsätzliche Entscheidung zwischen dem normalen Wahlverfahren und dem vereinfachten Wahlverfahren.
Gibt es bereits einen Vorgänger-Betriebsrat?
In einem nächsten Schritt werden die Feinheiten des jeweiligen Verfahrens geklärt. Diese hängen davon ab, ob es bereits einen alten Betriebsrat gibt, der sich um gewisse Aufgaben kümmern kann, oder nicht.
Gibt es noch keinen Betriebsrat, so muss zunächst in einem ersten Schritt ein Wahlvorstand gewählt werden, der sich um die Durchführung der Wahl kümmert. Erst dann kann in einem zweiten Schritt der eigentliche Betriebsrat gewählt werden. Hier spricht man vom zweistufigen Wahlverfahren, weil zweimal gewählt werden muss.
Gibt es schon einen Betriebsrat, so kann dieser den Wahlvorstand einsetzen. Die Arbeitnehmer müssen dann nur einmal wählen, nämlich den eigentlichen Betriebsrat. Dies nennt man das einstufige Wahlverfahren.
Das normale Wahlverfahren
Das normale Wahlverfahren wird vom Wahlvorstand mit dem Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet. Bevor ein solcher erfolgen kann, muss nach § 18a BetrVG eine Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten über die Zuordnung von Arbeitnehmern zu dieser Gruppe durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist für die Erstellung des Wählerverzeichnisses notwendig. Hierfür müssen mindestens die im Gesetz vorgesehenen zwei Wochen veranschlagt werden.
Sofern eine Zuordnung erfolgt ist, kann der Wahlvorstand im nächsten Schritt die Wählerliste erstellen, auf der alle wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmer aufgeführt sind. Die Wählerliste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gemacht werden. Das Wahlausschreiben muss die in § 3 WO vorgeschriebenen Mindestinhalte haben. Hierzu gehören insbesondere die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die Anforderungen an Wahlvorschläge und Vorschlagslisten, Festlegungen zum Minderheitengeschlecht sowie zu wichtigen Fristen. Der Tag der Wahl sowie Ort, Datum und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung müssen ebenso aufgeführt werden wie entsprechende Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe.
Mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beginnen verbindliche Fristen zu laufen: So können beispielsweise Einsprüche von Arbeitnehmern gegen die Wählerliste nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden. Die gleiche Frist gilt für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten.
Fristen bei der Einreichung der Wahlvorschläge
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist sind Einsprüche gegen die Wählerliste nicht mehr möglich. Liegt nach Ende der Zwei-Wochen-Frist nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag vor, muss der Wahlvorstand eine einwöchige Nachfrist einräumen. Wird auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, gilt die Betriebsratswahl als gescheitert. Das Scheitern einer Wahl mangels eines gültigen Wahlvorschlags ist jedoch eine seltene Ausnahme. In der betrieblichen Praxis wird nämlich innerhalb der Frist fast immer mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht.
Ist die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen, muss der Wahlvorstand deren Gültigkeit zeitnah durch Beschluss feststellen. Gibt es Mängel, muss er die Listenführer hierauf hinweisen. Solange die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Mängel in den meisten Fällen durch Korrekturen oder Neueinreichung behoben werden. Unmittelbar nach Ablauf der letzten Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen lädt der Wahlvorstand die Listenführer zur Festlegung der Reihenfolge der Listen durch Losentscheid ein.
Die Bekanntmachung der Kandidaten
Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, ist dieser Schritt nicht notwendig. Die Wahl erfolgt dann als Mehrheitswahl zwischen den Kandidaten des einzigen Wahlvorschlags. Die gültigen Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschlag müssen spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Betrieb bekannt gemacht werden.
In größeren Betrieben ist — schon aus organisatorischen Gründen — eine frühere Bekanntmachung sinnvoll und notwendig. Die Notwendigkeit einer früheren Bekanntmachung besteht insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. Hierfür müssen die Briefwahlunterlagen nämlich einerseits nach der Bekanntmachung der gültigen Vorschlagslisten, andererseits aber rechtzeitig vor dem Wahltag versandt werden. In der letzten Phase der Wahl obliegt dem Wahlvorstand die Planung und Durchführung der Stimmabgabe, die Auszählung der Stimmen sowie die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats.
Das vereinfachte Wahlverfahren
In Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss nach § 14a BetrVG ein so genanntes vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden. Die herausragende Vereinfachung liegt insbesondere in der zeitlichen Reduzierung der erforderlichen Zeitabläufe auf minimal eine Woche. Auch für die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens muss ein Wahlvorstand bestellt werden. Hierfür gelten dieselben Grundsätze wie für das normale Wahlverfahren: Besteht bereits ein Betriebsrat, setzt dieser den Wahlvorstand ein. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Einsetzung darüber hinaus (wie in größeren Betrieben) durch einen bestehenden Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, sowie durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen.
Das einstufige Wahlverfahren
Erfolgt die Einsetzung des Wahlvorstands durch einen bereits existierenden Betriebsrat, findet die vereinfachte Wahl im einstufigen Wahlverfahren statt. Wie beim normalen Verfahren muss der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich nach seiner Einsetzung durch Erstellung der Wählerliste und Erlass des Wahlausschreibens einleiten.
Erheblich verkürzte Fristen für den Wahlvorstand
Nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens gelten allerdings gegenüber dem normalen Verfahren erheblich verkürzte Fristen: Einsprüche gegen die Wählerliste müssen innerhalb von drei Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden, Wahlvorschläge müssen dem Wahlvorstand bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung vorliegen. Sind Wahlvorschläge eingereicht, müssen diese vom Wahlvorstand unverzüglich auf ihre Gültigkeit hin geprüft werden.
Soweit es sich um heilbare Mängel handelt, muss der Wahlvorstand eine Nachfrist von maximal drei Tagen setzen. Das Ende dieser Frist muss aber in jedem Fall am Tag vor der Wahlversammlung liegen. Dies kann in der Praxis zu einer erheblichen Verkürzung der Frist führen. Anträge auf schriftliche Stimmabgabe können im vereinfachten Verfahren nur bis drei Tage vor dem Tag der Stimmabgabe gestellt werden.
Die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Verfahren findet in einer Wahlversammlung statt. Zu dieser sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs einzuladen. Im Rahmen der Wahlversammlung werden die gültigen Wahlvorschläge bekannt gemacht. Im Anschluss daran findet die Wahl durch schriftliche Stimmabgabe statt. Soweit keine Anträge auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gestellt wurden, erfolgt die Auszählung unmittelbar im Anschluss an das Ende der Stimmabgabe. Liegen entsprechende Anträge vor, erfolgt sie nach Abschluss der gesetzten Frist. Das Ergebnis der Wahl ist in jedem Fall sofort nach der Auszählung bekannt zu machen.