Möglichkeit der Wahlanfechtung
Wenn der Gesetzgeber schon Regeln aufstellt, muss es natürlich auch einen Weg geben, die Einhaltung dieser Regeln zu überprüfen. Dazu ist in § 19 BetrVG die Möglichkeit der Wahlanfechtung vor den Arbeitsgerichten vorgesehen. Allerdings soll das lange und aufwändige Verfahren der Betriebsratswahl nicht gleich wegen jeder Kleinigkeit auf den Kopf gestellt werden.
Daher sind einige Hürden für das Anfechtungsverfahren aufgestellt worden:
- Anfechtungsberechtigung: Nicht jede Einzelperson kann alleine die Anfechtung betreiben. Es müssen sich mindestens 3 Wahlberechtigte zusammen tun. Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber dürfen ein Anfechtungsverfahren starten.
- Anfechtungsfrist: Wer die Betriebsratswahl anfechten möchte, muss dies innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses tun. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens soll die Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens irgendwann ein Ende haben.
- Anfechtungsgrund: Die Anfechtung der Wahl hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn gegen „wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren" verstoßen worden ist. Zusätzlich müssen diese wesentlichen Verstöße auch noch potenziell relevant für das Wahlergebnis sein. Anders gesagt: Selbst wenn Fehler passiert sind, heißt das noch lange nicht, dass die Wahl angefochten werden kann. Insbesondere kleine, unbedeutende Fehler, die keinen Einfluss auf den Ausgang der Wahl haben, ziehen keine Wahlanfechtung nach sich.
Findet trotz dieser Hürden ein Anfechtungsverfahren statt und hat es auch Erfolg, so hört das fehlerhaft gebildete Betriebsratsgremium mit dem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss auf zu existieren. Handlungen, die der Betriebsrat in der Zwischenzeit vorgenommen hat, bleiben aber wirksam. Es muss ein neues Wahlverfahren durchgeführt werden. Hat der Betriebsrat dieses Ergebnis kommen sehen, so kann er (noch vor Rechtskraft der Entscheidung) selbst noch einen neuen Wahlvorstand einsetzen, der sich um die Wiederholung der Betriebsratswahl kümmert. Andernfalls besteht sonst ein betriebsratsloser Betrieb, der wieder von ganz vorn mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnen muss, z.B. durch die Initiative von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Nichtigkeit der Wahl
Möglicherweise sind im Rahmen der Betriebsratswahl Fehler passiert, die so schwer sind, dass man sie – auch nach Ablauf der 2-wöchigen Anfechtungsfrist – auf keinen Fall so stehen lassen kann. Diese krassen Ausnahmefälle definiert das Bundesarbeitsgericht so, dass „gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt". Wenn ein so deutlicher Fehler vorliegt, kann er auch ohne die Hürden einer Wahlanfechtung beanstandet werden. D.h.,
- jeder mit berechtigtem Interesse darf die Nichtigkeit geltend machen (keine formelle Antragsbefugnis) und
- die Wahl ist jederzeit angreifbar (keine Begrenzung auf die 2-wöchige Anfechtungsfrist).
Stellt das Arbeitsgericht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl fest, so hat diese Entscheidung Rückwirkung. D.h. der Betriebsrat hat rechtlich nie bestanden, alle seine bis zur Gerichtsentscheidung vorgenommenen Handlungen sind rechtsunwirksam.