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Corona: Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz

Corona, Grippe und Co

Die Sorge vor Ansteckung geht um. Neben der jährlichen Grippewelle kommt in diesem Winter die Sorge vor dem neuen Corona-Virus hinzu. Täglich werden weltweit neue Fälle gemeldet, manche Arbeitnehmer würden derzeit gerne zuhause bleiben. Doch Achtung, das ist nicht ohne Weiteres erlaubt! Wie können sich Arbeitnehmer schützen – und was können Betriebsräte tun?

Stand:  10.3.2020
Lesezeit:  02:30 min
corona-schutz-vor-ansteckung-am-arbeitsplatz | © AdobeStock | 237742661 | LIGHTFIELD STUDIOS

Stand: 10.03.2020

Täglich erreichen uns neue Meldungen zu Erkrankungen mit dem Corona-Virus, offiziell „Covid-19" genannt. Auch in Deutschland werden immer mehr Fälle bestätigt. Betroffen sind alle Bundesländer. Das Robert-Koch-Institut weist darauf hin, dass es zu einer Pandemie kommen könnte. Denn mittlerweile breitet sich die Erkrankung nicht nur in China schnell aus, auch in Europa steigen die Fallzahlen deutlich an. Bundesgesundheitsminister Spahn spricht vom „Beginn einer Epidemie in Deutschland".

Karte: Weltweite Ausbreitung von Corona

Auch die Grippe (Influenza) grassiert; in diesem Winter wurden bereits knapp 120.000 Grippefälle in Deutschland gemeldet; 202 Menschen starben bisher daran.

Wichtig: Symptome abklären!

Oberstes Gebot im Falle von Krankheitsanzeichen ist es, diese nicht aus falsch verstandenem Pflichtgefühl zu verschweigen und sich dennoch zur Arbeit zu schleppen. Hierfür gibt es sogar einen Fachbegriff: Präsentismus (siehe Kasten). Wer das tut, setzt nicht nur seine eigene Gesundheit aufs Spiel, sondern gefährdet schlimmstenfalls auch seine Kollegen. Bei grippeähnlichen Symptomen gibt es für Beschäftigte nur eine Option: Sofort Kontakt zum Gesundheitsamt aufzunehmen und sich untersuchen zu lassen; auch um eine Weiterverbreitung einzudämmen. Der Besuch in einer Arztpraxis oder im Krankenhaus sollte vorher telefonisch angekündigt werden.

Auf welche Anzeichen muss man achten?

Das Wichtigste vorab: Ruhe und einen kühlen Kopf bewahren. Anzeichen einer Grippe, die in der Regel zwischen Dezember und April auftritt, sind:
• (Heftige) Kopf- und Gelenkschmerzen;
• Plötzlicher Krankheitsbeginn und hohes Fieber;
• Erschöpfung und Schwäche;
• Evtl. Reizhusten und laufende Nase.

Die Symptome von Corona sind ganz ähnlich, hierzu gehören u.a.
• Fieber
• Müdigkeit
• Muskelschmerzen
• Husten & Atemnot.

Was tun, wenn Kollegen krank wirken?

Nicht bei jedem Husten sollte gleich Panik ausbrechen! Was aber tun, wenn Kollegen offensichtlich fiebernd zur Arbeit erscheinen oder im Laufe des Tages plötzlich Krankheitssymptome zeigen?
Hier kommt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB) ins Spiel. Gibt es einen konkreten Verdacht auf eine Infektion oder sind bereits Kollegen positiv getestet, muss der Arbeitgeber aktiv werden. Es gilt, mögliche Ansteckungen durch Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern. Konkret ausgedrückt: Der Erkrankte sollte sofort gebeten werden, sich in ärztliche Obhut zu begeben! Weiterarbeiten ist dann keine Option. Achtung: Weder Betriebsrat noch Arbeitgeber können den Kollegen in der Regel dazu verpflichten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Auf der anderen Seite verstößt der Arbeitnehmer selbst gegen vertragliche Pflichten, wenn er eine ansteckende Krankheit verschweigt. Im Zweifel sollte man sich in einem solchen Fall beim Gesundheitsamt erkundigen, wie am besten zu verfahren ist.
Für die Kollegen im Betrieb gilt: Nach den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausreichend und angemessen unterweisen. Und die kranken Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Gutes Beispiel: Webasto

Die Mitarbeiter des bayerischen Autozulieferers Webasto haben dies hautnah erlebt. Im Januar machte das Unternehmen mit den ersten Corona-Fällen in Deutschland Schlagzeilen. Ein Angestellter hatte sich bei einer chinesischen Kollegin angesteckt, am Ende waren acht Mitarbeiter bzw. deren Angehörige krank. Webasto reagierte schnell, die Werkstore blieben zwei Wochen lang dicht. Rund 1.000 Mitarbeiter wurden gebeten, im Homeoffice zu arbeiten. Dann kam die Entwarnung – seit Mitte Februar ist die Firma wieder geöffnet. Durch das schnelle und umsichtige Handeln nach dem ersten positiven Corona-Test konnte die Infektionskette im Unternehmen gestoppt werden.

Nicht einfach zuhause bleiben!

Darf ich denn einfach zuhause bleiben, wenn ich gesund bin, aber Angst vor einer Ansteckung habe? Die schlechte Nachricht vorweg: Arbeitnehmer dürfen nicht einfach zu Hause bleiben, solange keine begründete Ansteckungsgefahr besteht – auch wenn Covid-19 derzeit Tagesthema ist! Allein der Umstand, dass es eine Verbreitung gibt, berechtigt nicht dazu, die Arbeit zu verweigern.
Eventuell besteht die Möglichkeit, bei begründeter Sorge Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu treffen; eine Option ist z.B. Homeoffice.

Das können Betriebsräte tun

Betriebsräte können mithelfen, einer Verbreitung von Krankheiten vorzubeugen und einen Krisenplan zu entwickeln. In Betracht kommt auch eine Betriebsvereinbarung über Maßnahmen im Fall einer Pandemie.

HYGIENEBELEHRUNG

Bei Fragen der Ordnung im Betrieb bestimmt der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mit. Hier kommt die Entwicklung einer Hygienebelehrung in Betracht. Hygiene ist das A und O, denn Viren können durch Tröpfchen- oder Schmierinfektionen übertragen werden!

Dabei ist auf die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Grippeimpfung ist z.B. nicht möglich; in der Regel auch keine Verpflichtung zum Tragen von Atemmasken. Etwas anderes kann sich aus dem Infektionsschutzgesetz oder nach behördlichen Anordnungen ergeben (z. B. durch das Gesundheitsamt).

BETRIEBSVEREINBARUNG
Eine Betriebsvereinbarung über Maßnahmen im Fall einer Pandemie kann z.B. die folgenden Punkte beinhalten:
• Vorbeugende Maßnahmen, z.B. Hygieneregelungen, Aufstellen von Handdesinfektionsmitteln;
• Maßnahmen bei Erkrankungen (Notfall- und Krisenplan);
• Betriebs- oder Betriebsteilschließungen;
• Homeoffice-Regelungen;
• (Beschränkung von) Auslands- und Dienstreisen;
• Verantwortliche für das Krisenmanagement;
• Regelungen zu Kurzarbeit (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Vorsorgen ja, Panik nein!

Jetzt vorzusorgen ist berechtigt, aber Panik ist nicht gerechtfertigt. Einen Blick in die Zukunft kann keiner werfen – und die Prognosen über den weiteren Verlauf sind derzeit widersprüchlich. Die Ausbreitung des Coronavirus muss aber, ebenso wie die Grippewelle, wachsam beobachtet werden und mögliche Szenarien und ihre Auswirkungen für Beschäftigte und Unternehmen bedacht werden. Durch Prävention und frühe Gegenmaßnahmen lässt sich viel erreichen.

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