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Was bedeutet das Ehrenamt als Betriebsrat für Ihren Kündigungsschutz?

Betriebsratsarbeit als Ehrenamt

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Doch was bedeutet das genau? Wird Ihr Einsatz auch belohnt? Oder müssen Sie jetzt Ihre Freizeit opfern? Wir erklären, wie Sie Arbeitsalltag und Betriebsratsamt miteinander vereinen können und wie weit Sie vor einer Kündigung geschützt sind.

Stand:  1.8.2013
Betriebsratsarbeit als Ehrenamt | © DOC RABE Media - Fotolia.com

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Dies bedeutet, dass Sie für die Betriebsratstätigkeit keine zusätzliche Vergütung erhalten. „Schade“, könnte der erste Gedanke sein. Denn viele Betriebsräte legen ein, auch in zeitlicher Hinsicht, ganz besonderes Engagement an den Tag und beschäftigen sich mit Dingen, die über ihr normales Aufgabengebiet weit hinausgehen.

Bei genauerem Hinsehen ist dies aber eine sehr sinnvolle Regelung, weil sie Ihre innere Unabhängigkeit und Ihre Loyalität als Betriebsrat sichert. Der Arbeitgeber könnte sonst in die Versuchung kommen, Ihre Arbeit und Ihre Entscheidungen mit Hilfe bestimmter Zuwendungen oder Versprechen beeinflussen zu wollen. Aber genau das darf er eben nicht. Tut er es dennoch, macht er sich strafbar. Laut Gesetz kann der Arbeitgeber sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn er ein Mitglied des Betriebsrats „um seiner Tätigkeit willen“ begünstigt (§ 119 BetrVG). Aber: Sie dürfen auch nicht benachteiligt werden (§ 78 BetrVG). Daher erhalten Sie Ihr normales volles Gehalt selbstverständlich nach wie vor weiter.

Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt | © ifb

Besonderer Kündigungsschutz für den Betriebsrat

Kann die Betriebsratstätigkeit der Karriere schaden? Das kommt ganz auf die Unternehmenskultur an – ob die Mitbestimmung geschätzt wird oder ob eher Klassenkampfdenken herrscht. Generell genießen Sie als Mitglied des Betriebsrats gem. § 15 Abs. 1 und 3 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Was bedeutet das? Das heißt, dass eine ordentliche fristgemäße Kündigung grundsätzlich unzulässig ist (Ausnahmen: Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung). Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Aufstellung als Wahlbewerber. Nach Ende seiner Amtszeit genießt das Betriebsratsmitglied für ein Jahr nachwirkenden Kündigungsschutz (Ausnahme: Ausschluss aus dem Betriebsrat durch Gerichtsbeschluss). Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist jedoch möglich, wenn

  • der Arbeitgeber Tatsachen vorbringen kann, die ihn zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen (§ 626 Abs. 1 BGB) und
  • der Betriebsrat der Kündigung gem. § 103 Abs. 1 BetrVG zustimmt. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat kann sie der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 103 Abs. 2 BetrVG).
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