Ohne Betriebsrat geht nichts. Also den Betriebsrat rechtzeitig informieren!
Möglichst früh loslegen und dem Betriebsrat im Juni oder Juli sagen, dass im Herbst die JAV-Wahlen anstehen.
Jetzt ist der Betriebsrat dran: Benennung des Wahlvorstands.
Der Betriebsrat berechnet, wann die Amtszeit der bestehenden JAV endet. Dann legt er den Termin für die Wahl fest und bestellt den Wahlvorstand (§ 63 Abs. 2 BetrVG; §§ 38 S. 2 WO, 8 BetrVG).
Tipp:
Normales Wahlverfahren: 8 Wochen vor Wahltag
Vereinfachtes Wahlverfahren: 4 Wochen vor Wahltag
Gleich danach: Der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste.
Zudem muss vor Erlass des Wahlausschreibens noch die Größe der zu wählenden JAV festgelegt werden (§§ 38, 2 Abs. 1 WO; § 62 BetrVG).
Schwarz auf weiß.
Aushang von Wahlausschreiben, Wählerliste und Wahlordnung.
Tipp:
Normales Wahlverfahren: 6 Wochen vor Wahltag
Vereinfachtes Wahlverfahren: Unmittelbar nach Erstellung der Wählerliste
Ganz wichtig: Geeignete Kandidaten und viele Wähler gewinnen!
Das heißt: Kreativ werden und eine peppige Wahlkampagne auf die Beine stellen! Übrigens: Die Wahlvorschläge werden innerhalb der nächsten Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens entgegen genommen und geprüft (§§ 39 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 2 WO).
Wer macht das Rennen?
Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§§ 39 Abs. 2, 10 Abs. 2 WO).
Tipp:
1 Woche vor dem Wahltag werden die Vorschläge veröffentlicht.
Jetzt gilt's: Der Wahltag.
Am Wahltag muss alles klappen. Also Stimmzettel, Wahlurne und Räume vorbereiten. Und nicht vergessen: Wahllokal aufstellen!
Gleich nach der Wahl: Öffentliche Stimmauszählung.
Es wird spannend! Unmittelbar nach der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt und natürlich auch auf ihre Gültigkeit überprüft (§§ 39 Abs. 2 u. 3, 13, 14, 21, WO).
Nun ist es amtlich: Feststellung des Wahlergebnisses.
Wenn das Wahlergebnis feststeht, werden die neu gewählten JAV-Mitglieder schriftlich informiert – Glückwünsche natürlich inklusive!