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Die erste Sitzung des Wirtschaftsausschusses – worüber müssen wir sprechen?

7 Tipps zum erfolgreichen Start eines Wirtschaftsausschusses

In Ihrem Unternehmen wurde vom Betriebsrat ein Wirtschaftsausschuss gegründet. Jetzt findet die konstituierende Sitzung statt. Um ein leistungsstarkes Gremium zu werden, müssen darin viele Dinge geregelt werden. Wir geben Ihnen wichtige Tipps für einen erfolgreichen Start in die Arbeit des Wirtschaftsausschusses (WA).

Reiner Schon

Reiner Schon

Stand:  21.4.2014
erste Sitzung des Wirtschaftsausschusses | © Dominik Parzinger - ifb

Die §§ 106 – 110 des Betriebsverfassungsgesetzes stellen den juristischen Rahmen für die Arbeit und die Organisation des Wirtschaftsausschusses dar. Insofern existieren klare Vorgaben, die berücksichtigt werden müssen. Von großem Interesse für alle Beteiligten sind aber auch die Themen, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz vorgegeben sind. Über diese Dinge sollte gerade in der ersten Sitzung des neuen WA Einigkeit erzielt werden.

1. TIPP:
Wählen Sie zum Start der Sitzung einen Moderator, der zunächst den Verlauf der Sitzung steuert. Auch der zukünftige Sprecher kann der Moderator sein. Daneben benötigen Sie einen Protokollführer.

Die Wahl eines Sprechers

Die Wahl eines Vorsitzenden oder Sprechers des Wirtschaftsausschusses und eines Stellvertreters ist in jedem Fall in Anlehnung an den § 26 BetrVG zu empfehlen.

2. TIPP:
Um zunächst Klarheit über die Rolle des Sprechers zu erhalten, bespricht der Moderator zunächst die Erwartungen, die die WA-Mitglieder an den Sprecher und dessen Stellvertreter haben. Dadurch wird allen Beteiligten deutlich, was auf sie bei der eventuellen Amtsübernahme zukommt. Erst dann wird die Wahl durchgeführt. Der neugewählte Sprecher übernimmt nach der Wahl die Sitzungsleitung.

Die Erfassung des Bildungsbedarfs im Gremium

Eine der ersten Aufgaben des Sprechers ist die Erfassung der Fähigkeiten und Kompetenzen, die im Gremium in betriebswirtschaftlicher Hinsicht vorhanden sind. Hierdurch ergibt sich nicht nur die Ermittlung des Bildungsbedarfs der einzelnen WA-Mitglieder, sondern auch die Rollenverteilung in den künftigen Gesprächen mit der Geschäftsführung. Schließlich ist die Argumentation gegenüber der Unternehmensleitung für einen Fachmann mit entsprechender Ausbildung einfacher als für einen Mitarbeiter, der nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt.

3. TIPP:
Sie haben einen Anspruch auf Fortbildung. Liegt das zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens notwendige Wissen im Gremium nicht vor, sollte dieses durch entsprechende Schulungsmaßnahmen angeeignet werden. Denken Sie dabei auch an die sozialen Kompetenzen wie Argumentationsstärke, Verhandlungsgeschick oder strategisches Wissen.

Die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

Daneben muss die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des § 108 BetrVG bezüglich der Sitzungen organisiert werden. Der Sitzungsturnus des WA wird ebenso festgelegt wie die Termine selbst. Die Sitzungen, an denen die Unternehmensleitung teilnehmen soll, müssen abgestimmt werden.

4. TIPP:
Planen Sie hier eine lange Vorlaufzeit ein, damit gerade die Geschäftsleitung die Termine frühzeitig vormerken kann. Der vorgeschriebene Termin mit der Erläuterung des Jahresabschlusses muss auch mit dem BR abgestimmt werden, da dieser zur Teilnahme daran verpflichtet ist.

Die Kommunikation nach innen und außen

Der Wirtschaftsausschuss hat dem Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich und vollständig zu berichten, so besagt es der § 108 Abs. 4 BetrVG. Insofern muss festgelegt werden, in welcher Form die Kommunikation zum BR erfolgt und wer sie gewährleistet.

5. TIPP:
Sprechen Sie in diesem Zusammenhang auch über die Kommunikation "nach innen". Hierbei geht es zum Beispiel um die Frage, wie die WA-Sitzungen einberufen werden und von wem, in welcher Form die Protokolle angefertigt werden, in welchem Zeitraum nach der Sitzung sie vorliegen sollen und wie sie den WA-Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

Die Geheimhaltung

§ 79 BetrVG verpflichtet nicht nur die BR-Mitglieder zur Geheimhaltung, sondern auch die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Insofern ist vom Sprecher gerade in der ersten Sitzung speziell auf diese Tatsache hinzuweisen.

6. TIPP:
Legen Sie Maßnahmen fest oder treffen Sie verbindliche Vereinbarungen, mit denen die Geheimhaltung seitens des Gremiums sichergestellt wird.

Der Umgang mit der Geschäftsführung

Im § 109 BetrVG wird das Vorgehen bei der Verweigerung einer Auskunftserteilung durch die Geschäftsleitung beschrieben. In diesem Fall ist auch ein Gespräch mit dem Betriebsrat notwendig, da dieser zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit einzubeziehen ist.

7. TIPP:
Um für diesen Fall rechtzeitig gerüstet zu sein klären sie frühzeitig im Gremium, wie konsequent dieser Weg beschritten wird.

Gerade bei der ersten Sitzung des Wirtschaftsausschusses ist es wichtig, die Arbeit im Gremium gut zu organisieren. Wenn Sie sich hier gut aufstellen und positionieren, steht einer erfolgreichen WA-Arbeit nichts im Wege.

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