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Was kann ich tun, wenn die Betriebsratswahl absichtlich behindert wird?

Verfahrensmanipulation und Fehler

Eine Betriebsratswahl ist schon dann schwer genug, wenn alle an einem Strang ziehen und sich jeder an die gesetzlichen Vorgaben hält. Wirklich unangenehm wird es, wenn jemand absichtlich versucht, die Betriebsratswahl zu behindern.

Stand:  9.2.2017
Lesezeit:  03:00 min
behinderung-der-betriebsratswahl | © AdobeStock | 229550973 | doidam10

Zur kompetenten Vorbereitung auf die Betriebsratswahl gehört auch der Umgang mit Störungen des Wahlablaufs

Als Wahlvorstand wissen Sie, wie viele Fehler im Laufe einer Betriebsratswahl unterlaufen können. Sie müssen Fristen einhalten, Listen erstellen, die Wahlordnung im Blick behalten – und nebenbei noch Ihrer ganz normalen Arbeit nachkommen. Noch fieser wird es, wenn jemand im Betrieb den Ablauf Ihrer Wahl absichtlich manipuliert – in diesem Fall spricht man von einer Behinderung der Betriebsratswahl.

Unterscheidung: Verfahrensfehler und Verfahrensmanipulation

Soweit gegen normierte Verfahrensvorschriften verstoßen wird, kommen die beiden Instrumente Anfechtung" und „Nichtigkeit" der Wahl in Frage. Beide setzen voraus, dass sich der beanstandete Fehler zumindest potenziell auf das Wahlergebnis auswirkt. Keine Rolle spielt dagegen, ob der Verfahrensverstoß versehentlich oder absichtlich zustande gekommen ist. Es geht nur darum, kein verfälschtes Ergebnis zuzulassen.

Zielsetzung: Sicherung des richtigen Wahlergebnisses

Wenn jemand aber absichtlich in den ordnungsgemäßen Wahlablauf eingreift, ist es nicht damit getan, das Ergebnis wieder gerade zu biegen: Einem solchen Störer muss auf die Finger geklopft werden. Daher stellt § 119 BetrVG jede Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Betriebsratswahl unter Strafe, genauer gesagt: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Das Verbot des § 119 BetrVG gilt für jedermann. Egal, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Betriebsratskandidat oder Wahlvorstand, Betriebsangehöriger oder außenstehender Dritter: Niemand darf die Betriebsratswahl behindern oder unzulässig beeinflussen.

Verschiedene Arten der Störung

Das Gesetz bedroht jeden mit Strafe, der die Betriebsratswahl behindert oder „Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst". Diese Störungen können in der Praxis ganz verschiedene Erscheinungsformen haben, zum Beispiel:

  • Der Arbeitgeber schließt den Wahlvorstand aus dem Betrieb aus.

  • Der Wahlvorstand lässt unliebsame Wähler nicht ins Wahllokal oder händigt keine Wahlunterlagen aus.

  • Kandidaten schmuggeln zusätzliche Stimmzettel in die Wahlurne.

  • Der Arbeitgeber bietet bestimmten Arbeitnehmern Geld oder Beförderungen an, damit sie kandidieren.

  • Arbeitnehmer bedrohen Kollegen mit Mobbing, um sie von einer Kandidatur abzuhalten.

Eine solche Tat wird nur auf Antrag verfolgt, den der Betriebsrat (auch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat), der Wahlvorstand, der Unternehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen kann.

Behinderung der Betriebsratsarbeit

Auch nach der Betriebsratswahl kann es immer wieder zur Sabotage der Betriebsratsarbeit kommen. Zur Behinderung der Betriebsratsarbeit gehört jede Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit. Besonders typisch sind hier die völlige Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit von der Arbeitgeberseite, Hausverbot auf dem Betriebsgelände für Betriebsräte oder die Verweigerung der erforderlichen Sach- und Personalmittel.

Zeigt sich ein Störer auch nach persönlichen Gesprächen oder der Drohung, rechtliche Schritte einzuleiten, „resistent“ gegenüber dem Betriebsrat, bleibt meist nur noch der Gang vor Gericht. In § 78 BetrVG ist das Behinderungsverbot geregelt – allerdings lassen sich daraus keine Sanktionen gegen den Störer ableiten. In § 23 Abs. 3 BetrVG ist hingegen festgelegt, wie der Betriebsrat mit einem sogenannten „groben Verstoß“ umgehen kann. So kann er beim Arbeitsgericht ein Bußgeld beantragen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt. Im schlimmsten Fall kann der Betriebsrat auch auf § 119 Abs. 1 BetrVG zurückgreifen: Dieser definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als Straftat. Dem Störer drohen durch § 119 empfindliche Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

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