Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Die erfolgreiche Betriebsratssitzung: So handelt Ihr Betriebsrat richtig!

Die Arbeit im Betriebsratsgremium

Im Betriebsrat ist Teamwork gefragt: Bei der Betriebsratssitzung werden alle wichtigen Beschlüsse per Abstimmung gefasst. Wie genau die Abläufe und Vorgaben dazu sind und auf welche Stolperfallen Sie achten müssen, erfahren Sie hier.

Stand:  2.8.2013
erste Sitzung des Wirtschaftsausschusses | © Dominik Parzinger - ifb

Der Betriebsrat kann nur als Gremium handeln und trifft seine Entscheidungen im Wege der Abstimmung per Beschluss. Die Betriebsratssitzung ist deshalb eines der wichtigsten Instrumente des Betriebsrats zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Rechtzeitige Ladung

Betriebsratssitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (§ 30 Satz 1 BetrVG). Sie sind nicht öffentlich. Die Einladung zur Sitzung hat rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen, d.h. die Mitglieder müssen genügend Zeit haben, sich auf die Sitzung vorzubereiten und über die einzelnen Beratungsgegenstände zu informieren (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Daher darf die Ladung auch nicht zu knapp vor der Sitzung erfolgen. In vielen Fällen wird eine Vorlaufzeit zwischen 3 Tagen und einer Woche angemessen sein.

Ladung von Ersatzmitgliedern

Ist ein Mitglied verhindert und kann deshalb an der Sitzung nicht teilnehmen, hat es dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Für das verhinderte Mitglied ist das Ersatzmitglied einzuladen. Es gibt zwei Sorten von „Verhinderung“. Bei der tatsächlichen Verhinderung, „kann“ das Mitglied nicht kommen, z.B. weil es krank, im Urlaub oder auf Dienstreise ist. Bei der rechtlichen Verhinderung, könnte das Mitglied theoretisch kommen, es „darf“ aber nicht.

„Anerkannte“ Verhinderungsgründe sind beispielsweise:

  • Urlaub
  • Krankheit oder auch Kuraufenthalt
  • Als Zeuge vor Gericht geladen (Teilnahme an Gerichtsverhandlung)
  • Von Beschlussfassung persönlich betroffen (z.B. Versetzung, Kündigung)
  • Abwesenheit während der Zivildienstzeit
  • Abwesenheit während der Mutterschutzzeit
  • Abwesenheit während der Elternzeit
  • Dienstreise

Achtung: Bei Beschlüssen über organisatorische Angelegenheiten des Betriebsrats (Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden, Teilnahme an Schulungsveranstaltung) sind die „betroffenen“ Betriebsratsmitglieder nicht im Sinne von § 25 BetrVG „verhindert“, sondern können an der Beschlussfassung teilnehmen.

Teilnahmerecht anderer an der Betriebsratssitzung

Der Arbeitgeber hat kein allgemeines Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Das ist anders, wenn diese auf sein Verlangen anberaumt oder wenn er vom Betriebsrat eingeladen worden ist (§ 29 Abs. 4 BetrVG). Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 31 BetrVG). Ohne besondere Voraussetzungen können stets die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen (§§ 32, 67 BetrVG). Werden in der Betriebsratssitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betreffen, so ist die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.

Die Tagesordnung

Um die ordnungsgemäße Vorbereitung der Betriebsratsmitglieder auf die Sitzung sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Tagesordnung die zu behandelnden Themen konkret benennt. Deshalb sollten z.B. unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nur solche Themen behandelt werden, die keine Vorbereitung von Seiten aller Mitglieder erfordern (z.B. allgemeine Informationen, Berichte aus den Ausschüssen usw.).

Beschlussfassung

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen im Wege der Abstimmung per Beschluss. Die Willensbildung des Betriebsrats durch Beschluss ist Voraussetzung für sein Handeln und seine Erklärungen. Das Wichtigste einer Betriebsratssitzung ist somit die Beschlussfassung. Dabei muss alles absolut korrekt ablaufen.

Beschlussfähigkeit des Betriebsratsgremiums

Damit tatsächlich ein gemeinsam gefasster Beschluss vorliegt, und nicht nur ein paar Wenige die Entscheidung an sich ziehen, verlangt das Gesetz, dass mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen muss (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Die Beschlussfähigkeit des Betriebsratsgremiums muss vor jeder Abstimmung festgestellt werden.

Die Abstimmung

Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit "Ja" stimmt. Enthaltungen zählen wie Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Hier ist daher besonders auf die klare Formulierung des Antrags Wert zu legen (wird er positiv oder negativ formuliert?)

Achtung: Beschlüsse können nur im Betriebsrat gefasst werden. Eine Beschlussfassung im Umlauf- oder Rundsprechverfahren per Telefon ist nicht zulässig.

Protokollführung in der Sitzung

Für die Protokollführung der Betriebsratssitzung ist in § 34 Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschrieben:

  • die Wiedergabe mindestens des Wortlauts der Beschlüsse (auch der Wortlaut abgelehnter Anträge),
  • die Angabe des Stimmenverhältnisses,
  • die Unterschrift des Vorsitzenden und mindestens eines weiteren Betriebsratsmitglieds (meist des Schriftführers),
  • die Anwesenheitsliste (als Anlage), in die sich jeder Teilnehmer der Betriebsratssitzung eigenhändig einzutragen hat.

Die Anwesenheitsliste

Zu Beginn jeder Sitzung muss eine Anwesenheitsliste erstellt werden, in die jeder Anwesende seine Anwesenheit durch seine persönliche Unterschrift bestätigt. Die Anwesenheitsliste ist ein fester Bestandteil des Sitzungsprotokolls und zwingend erforderlich. 

Einladung

  • Wer?
    • der Betriebsratsvorsitzende, § 29 Abs. 2 S. 1
  • Wen?
    • Betriebsratsmitglieder, § 29 Abs. 2 S. 3
    • ggf. Ersatzmitglieder, § 29 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2
    • JAV, § 29 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 67 Abs. 1
    • SBV, § 29 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 32 und § 94 Abs. 4 SBG IX
    • ggf. Arbeitgeber, § 29 Abs. 4
    • ggf. Gewerkschaftsvertreter, § 31
  • Wann?
    • rechtzeitig, § 29 Abs. 2 S. 3
  • Wie?
    • unter Mitteilung der Tagesordnung, § 29 Abs. 2 S. 3
  • Beschlussfähigkeit

    • mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein, § 33 Abs. 2
    • Stimmberechtigte JAV-Mitglieder bleiben hierbei unberücksichtigt, § 33 Abs. 3

    Beschlussfassung

    • jedes Betriebsratsmitglied (BRM) hat eine Stimme
    • JAV-Vertreter haben ein Stimmrecht nach § 67 Abs. 2
    • BRM sind nicht stimmberechtigt, wenn sie selbst als Arbeitnehmer betroffen sind
    • grundsätzlich reicht Mehrheit der anwesenden BRM, § 33 Abs. 1 (einfache Mehrheit)
    • Enthaltungen sind keine Stimmen für den Antrag
    • Aussetzung von Beschlüssen ist gemäß § 35 möglich

Sitzungsniederschrift
 

  • Mindestvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1:
    • Wortlaut der Beschlüsse
    • Stimmenverhältnis
    • Unterschrift des BRV und eines BRM
    • eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste

*Alle §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind aus dem BetrVG

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

Das kleine 1x1 für Betriebsräte – das können Sie von Profis lernen!

Neu im Betriebsrat: Für viele Mitglieder, die zum ersten Mal in das Amt gewählt werden, wirft das ...

Vorlage: Einladung der Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung

Die Einladung zu allen Betriebsratssitzungen ist eine der Aufgaben, die in jedem Fall durch den Betr ...

Gute Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat, Arbeitgeber und anderen Interessenvertretern

Der Betriebsrat ist nicht nur Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, sondern auch Anl ...