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Darum ist Leiharbeit in der Fleischindustrie verboten

Bundesregierung will „Beschäftigte schützen und Verantwortungslosigkeit beenden“

Schlachten, Zerlegen und Verarbeiten von Fleisch darf in Betrieben ab 50 Mitarbeitern ausschließlich eigenes, regulär beschäftigtes Personal. Solche Arbeiten von Leih- oder Werkvertragsarbeitern ausführen zu lassen, ist seit 2021 verboten! Aber warum eigentlich? Und warum gilt das Verbot nur für die Fleischbranche?

Stand:  4.10.2022
Lesezeit:  02:00 min
Darum ist Leiharbeit in der Fleischindustrie verboten | © AdobeStock | littlewolf1989

Es war der massive Corona-Ausbruch bei Fleischproduzet Tönnies in Rheda-Wiedenbrück (Nordrhein-Westfalen) im Sommer 2020 und die Bilder, die daraufhin durch Deutschland gingen, was letztlich den Stein ins Rollen brachte. Denn: Dass der Betrieb zu einem der größten Infektionstreiber der Bundesrepublik wurde, hatte unter anderem mit den miserablen Arbeits- und Lebensbedingungen der vielen osteuropäischen Leih- und Werkvertragsarbeiter zu tun. „Diese Ausbeutung ist eine Schande für unser Land“, nannte es Arbeitsminister Hubertus Heil bei der Bundestagsdebatte über den Entwurf für das später eingeführte Arbeitsschutzkontrollgesetz.

Gute Arbeit erfordert guten Arbeits- und Gesundheitsschutz!

Gute Arbeit dank guter Arbeitsbedingungen

„Gute Arbeit erfordert guten Arbeits- und Gesundheitsschutz“, heißt es einleitend in der Erklärung der Bundesregierung zum Arbeitsschutzkontrollgesetz, welches in der Fleischindustrie seit 1. Januar 2021 Werkverträge und seit 1. April 2021 Zeitarbeit verbietet. Das Ziel: Mängel, die der Tönnies-Skandal aufgedeckt hat, zu beheben. Konkret besagt das Gesetz, dass der Einsatz von Subunternehmern im Kerngeschäftsbereich verboten ist. Damit dürfen nur regulär Beschäftigte Fleisch schlachten, zerlegen und verarbeiten. Darüber hinaus gibt es Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte und die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. So sollen nicht nur geordnete und sicherere Arbeitsbedingungen geschaffen, sondern auch die staatliche Aufsicht in Form von Kontrollen der Betriebe zur Unterbringung der Beschäftigten gestärkt werden. Jedes Bundesland hat eine Kontroll-Mindestquote von fünf Prozent zu erfüllen, zudem wurde der Bußgeldrahmen auf 30.000 Euro verdoppelt.

Kein Gesetz ohne Ausnahmen

Wie so häufig gibt es auch bei diesem Arbeitsschutzkontrollgesetz die eine oder andere Ausnahme: Während Produktionsspitzen – wie etwa in der Grillsaison – ist Leiharbeit in der Fleischverarbeitung weiterhin möglich. Allerdings unter strengen Auflagen und Kontrollen und nur noch befristet bis zum 31. März 2024. Ausgenommen von den ganzen Regelungen ist bewusst das Fleischerhandwerk, also Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten. Tönnies nahm dies zum Anlass, 15 sogenannte Vorratsgesellschaften zu gründen, um diese Hürde zu umgehen – scheiterte aber beim Versuch, da die Regelung nur für richtige Handwerksunternehmen gelte. Ein weiterer Punkt, den einige am Gesetz kritisieren, ist die Tatsache, dass sich das Arbeitsschutzkontrollgesetz nur auf den Kernbereich der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung beziehe. Leiharbeit in der Verpackung oder Reinigung ist also weiter erlaubt.

Verbesserungen Schritt für Schritt?

Hauptargument für das Gesetz war die Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Haben sich diese seither verbessert? Zumindest sollen am Stammsitz von Tönnies laut Unternehmensangaben mehrere Tausend Werkvertragsarbeiter übernommen worden sein. Dazu passt, dass laut Bundesagentur für Arbeit zur Jahresmitte 2021 rund 16.000 Mitarbeiter mehr als Ende 2020 im Wirtschaftszweig Schlachten und Fleischverarbeitung beschäftigt waren. Dass von den rund 185.000 (im Jahr 2021) Mitarbeitern im Schlachterei- und Fleischverarbeitungsgewerbe etwa die Hälfte zu Niedriglöhnen oder darunter beschäftigt ist, steht wiederum auf einem anderen Blatt.

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Warum nur in der Fleischindustrie?

Die Antwort auf die Frage, warum es in anderen Branchen kein vergleichbares Gesetz gibt, ist nicht eindeutig zu beantwortet. Nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ haben sicherlich die Eindrücke rund um den Tönnies-Skandal und die allgemeine Empörung darüber eine Rolle gespielt. Denn das Problem der prekären Beschäftigten hat sich längst auch auf andere Branchen übertragen. Beispielsweise arbeiten und leben (!) Lkw-Fahrer aus Osteuropa nicht selten Monate lang in ihrem Führerhaus. Viele davon für einen Hungerlohn. Aus der Erntebranche ist das Thema ebenfalls bekannt. In der Pflege hingegen gibt es durchaus positive Stimmen zur Leiharbeit. So ließe sich in einigen Fällen sogar mehr Geld verdienen. Und auch angesichts der Bilder von langen Warteschlangen, gestrichenen Flügen, verkürzten Öffnungszeiten oder geschlossenen Schwimmbädern wurde der Schrei nach Leiharbeitern wieder merklich lauter.

Betriebsräte haben gemäß Betriebsverfassungsgesetz auch beim Einsatz von Leiharbeitern mitzubestimmen.

Leiharbeit und Betriebsräte

Für Arbeitgeber hat das Modell Leiharbeit sicherlich Vorteile – Stichwort Flexibilität. Betriebsräte sehen das hingegen meist kritischer, besteht doch die Gefahr des Abbaus der Stammbelegschaft durch den übermäßigen Einsatz von Leiharbeitnehmern. So oder so: Betriebsräte haben gemäß Betriebsverfassungsgesetz auch beim Einsatz von Leiharbeitern mitzubestimmen. Der Arbeitgeber braucht demnach die Zustimmung des Gremiums, bevor er einen Leiharbeiter einsetzen darf. (tis)

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