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Das neue Hinweisgeberschutzgesetz

Zweiter Anlauf zum Schutz von „Whistleblowern“ im Unternehmen gescheitert

Der erste Anlauf für das Gesetz zum Schutz von Whistleblowern war im Februar 2023 im Bundesrat gescheitert. Jetzt ein neuer Versuch: Ende März berieten Sachverständige im Bundestag erneut über das Hinweisgeberschutzgesetz. Dann die Kehrtwende: Es wurde von der Tagesordnung gestrichen. Wie geht es jetzt weiter? Und was steht drin im Entwurf?

Stand:  4.4.2023
Lesezeit:  02:00 min
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz | © AdobeStock | wellphoto

Neuer Anlauf für das „Whistleblower-Gesetz“

Schon Ende 2021 hätte Deutschland die europäische Richtlinie zum Hinweisgeberschutz umsetzen müssen. Mitte Februar 2023 dann die Wende im Bundesrat. Dort wurde der erste Gesetzesentwurf gestoppt. Zu viel Bürokratie, so das Argument einiger Bundesländer.
Und nun? Aus eins mach zwei – Anstatt das Gesetz im Vermittlungsausschuss zu diskutieren zauberte die Bundesregierung nun zwei Gesetze aus dem Hut. Mit diesem Trick sollten Teile des Gesetzes nun nahezu unverändert durchgewunken werden.
Was war geplant?

  • Ein (Haupt)-Gesetz, dem alle Regelungen entfernt wurden, welche die Länder betreffen. Nach Ansicht der Bundesregierung braucht dieses Gesetz keine Zustimmung des Bundesrates mehr! 
  • Ein weiteres zustimmungspflichtiges Gesetz (Ergänzungsgesetz), das die Bediensteten der Landesstellen betrifft und zustimmungspflichtig ist.

Austausch unter Sachverständigen: Nicht alle finden das gut

Am 27.03.23 standen die neuen Gesetze zur Diskussion unter Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages. Die Aufsplittung eines Gesetzes nach seinem Scheitern sei „Neuland“, äußerte sich Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Uni Bonn. Das Vorgehen könnte verfassungswidrig sein, mahnte er. Der gängige Weg sei es, den Vermittlungsausschuss anzurufen und dort nach einem Kompromiss zu suchen.
Es sei zudem ein Problem, wenn der Bundesrat dem Gesetz für die Landesebene erneut die Zustimmung verweigere, ergänzte der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Winfried Kluth. Die fehlende Suche nach einem Kompromiss sei keine gute Gesetzgebung. 
Andere sehen das entspannter, wie etwa der junge Rechtsanwalt David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Er sieht einen sachlichen Grund für die Teilung.

Und was steht drin in den neuen Entwürfen?

Im Fokus sollen die Gesetze eine wichtige Frage beantworten: Was tun als Arbeitnehmer, wenn man auf grobe Missstände im Unternehmen aufmerksam wird? Angesprochen sin alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Diese sollen aufgefordert werden, Meldestellen einzurichten. Außerdem geht es um den Schutz der „Whistleblower“: Wer etwas meldet und von der Richtigkeit der Meldung ausgeht, soll geschützt sein vor Kündigung und Abmahnung. Aber: Nicht geschützt werden sollen Spekulationen sowie leichtfertige oder böswillige Anschuldigungen.

Im Kern ist der Inhalt des Gesetzes im Ergebnis zum ersten Entwurf kaum verändert – nur jetzt eben auf zwei Gesetze aufgeteilt. Insbesondere der Kritik, dass die Regelungen einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten, wurde keine Abhilfe geschaffen.

Wieder eine überraschende Wende!

Wäre es nach dem Willen der Bundesregierung gegangen, wäre das erste Gesetz (ohne Länderzustimmung) sehr schnell auf den Weg gebracht worden – denn es stand zunächst am 30. März 2023 erneut auf der Tagesordnung im Bundestag. Dann die Kehrtwende: Nach Rücksprache mit dem Ältestenrat hatte der Bundestag die angesetzte Entscheidung über die beiden Entwürfe zum Hinweisgeberschutz kurzfristig von der Tagesordnung genommen.

Aber vielleicht gibt es Bewegung im Gesetzgebungsverfahren: Der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Till Steffen, twitterte, dass Gespräche mit der Union zum Thema „vielversprechend“ gewesen seien. Die Abstimmung sei auf die nächste Sitzungswoche verschoben worden. Noch taucht das Thema aber dort in der öffentlichen Tagesordnung aber nicht auf (Stand: 04.04.2023).
Steffens Meinung zum Thema ist indes eindeutig. In einem Pressestatement von ihm aus Mitte Februar 2023 ist zu lesen: „Am Schutz der Hinweisgerberinnen und Hinweisgeber wird es keine Abstriche geben. Die Ablehnung im Bundesrat wird ein Pyrrhussieg für die Union bleiben.“ (cbo)
 

Achtung:  Ab dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Ab dem 18. Dezember 2023 gilt das auch für kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten. Das heißt: Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten.

Lesen Sie dazu auch den aktuellen Artikel zum Hinweisgeberschutzgesetz!

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