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Einsatz als Ersatzmitglied: Was ist eine vorübergehende Verhinderung?

Voraussetzungen für Ersatzmitglieder

Viele Betriebsratsvorsitzende kennen das: Die nächste Betriebsratssitzung steht an und wieder kann mindestens ein Betriebsratsmitglied nicht teilnehmen. Aber rückt ein Ersatzmitglied wirklich immer nach, wenn ein Mitglied der Stammbesetzung nicht da ist? Unter welchen Voraussetzungen ein Ersatzmitglied zu laden ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Stand:  18.2.2015
Einsatz als Ersatzmitglied | © Andres Rodriguez - Fotolia.com

Wann muss bzw. darf der Betriebsratsvorsitzende ein Ersatzmitglied laden und wann nicht? Einfach ist es, wenn ein Betriebsratsmitglied dauerhaft ausscheidet. Dann rückt gem. § 25 Abs. 1 S.1 BetrVG ein Ersatzmitglied dauerhaft nach.

Zwei Formen der zeitweiligen Verhinderung

Das gleiche gilt gem. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG für eine zeitweilige Verhinderung. Zu unterscheiden ist hier zwischen der sogenannten rechtlichen und der tatsächlichen zeitweiligen Verhinderung.

Rechtlich verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn es von einer Entscheidung des Betriebsrats unmittelbar betroffen wird (z.B. Kündigung, Versetzung des Betriebsratsmitglieds). In diesem Fall darf es beim entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht mit beraten und entscheiden.

Eine tatsächliche Verhinderung liegt in den folgenden Fällen vor:

  • Krankheit
    Krankheit ist ein Verhinderungsgrund. Sobald ein Betriebsratsmitglied meldet, dass es krank ist, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Allerdings gibt es auch Krankheiten, bei denen die Betriebsratstätigkeit trotz der Krankheit ausgeübt werden kann – beispielsweise bei einem gebrochenen Bein. Da derartige Krankheiten allerdings nicht so häufig vorkommen, gilt die Regel: Der Vorsitzende lädt ein Ersatzmitglied, sobald sich ein ordentliches Mitglied krankgemeldet hat. Teilt das erkrankte Betriebsratsmitglied jedoch mit, dass es an der Betriebsratssitzung teilnehmen wird, dann ist dies möglich, so dass insoweit kein Ersatzmitglied für die Teilnahme an der Sitzung zu laden ist.
  • Urlaub
    Bei Urlaub gilt dasselbe: Sobald ein Betriebsratsmitglied in Urlaub ist, ist es vorübergehend verhindert und ein Ersatzmitglied wird geladen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied mitteilt, dass es trotz des Urlaubs an der Betriebsratssitzung teilnehmen wird.
  • Elternzeit
    Sind Betriebsratsmitglieder in Elternzeit, so muss geklärt werden, ob der Wunsch besteht, das Betriebsratsamt in dieser Zeit auszuüben. Wird dies nicht gewünscht, dann liegt eine vorübergehende Verhinderung vor und ein Ersatzmitglied rückt nach. In der Praxis wird dies in der Elternzeit oft anders gelöst. Häufig wird mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so dass die Betriebsratstätigkeit weitergeführt wird, nicht aber die eigentliche berufliche Tätigkeit.
  • Schulung / Verpflichtungen aus dem Betriebsratsamt
    Sich aus dem Betriebsratsamt ergebende Verpflichtungen können ebenfalls zu einer vorübergehenden Verhinderung führen. Zu denken ist insoweit etwa an eine Seminarteilnahme, an die Wahrnehmung eines Termins im Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat, an die Hinzuziehung als ehrenamtlicher Richter an einer Sitzung des Arbeitsgerichts sowie an die eigene Betroffenheit von Betriebsratsbeschlüssen. In all diesen Fällen ist ein Ersatzmitglied zu laden.

Keine vorübergehende Verhinderung

Wie sieht es aber bei Absagen wegen dringender Kundenbesuche, bei Arbeitsüberlastung sowie bei einem unentschuldigten Fehlen von Betriebsratsmitgliedern aus? Ausgehend davon, dass die Betriebsratstätigkeit vorgeht, dürfte in den genannten Fallbeispielen keine Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung vorliegen, so dass auch kein Ersatzmitglied zu laden ist. Der Betriebsrat muss in derartigen Situationen in reduzierter Besetzung tagen und Beschlüsse fassen, denn die rechtswidrige Ladung eines Ersatzmitglieds würde Beschlüsse unwirksam machen.

In einer Grauzone befinden sich Kollisionen des Betriebsratsamtes mit sonstigen beruflichen Verpflichtungen. Eine Verhinderung liegt hierbei nicht immer vor, denn ein Betriebsratsmitglied darf sich nicht ohne zwingenden Grund vertreten lassen; es darf die Stellvertretung nicht gezielt herbeiführen. Entschieden wurde vom Bundesarbeitsgericht bislang nur ein Fall der Auslandsmontage: Diese stellt eine zeitweilige Verhinderung dar, die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung ist unzumutbar.

Fazit: Nur, wenn wirklich eine rechtliche oder tatsächliche vorübergehende Verhinderung vorliegt, darf überhaupt ein Ersatzmitglied geladen werden.

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