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Eben noch auf der Ersatzbank – plötzlich Mitglied im JAV-Gremium

Ersatzmitglieder in der JAV

Ein Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ständig auf Abruf. Denn schließlich kommt es immer mal vor, dass ein Stammmitglied verhindert ist und ein Vertreter für ihn einspringen muss. Und da ist es wichtig zu wissen, was es zu beachten gibt.

Katrin Neuner | ifb

Stand:  5.8.2014
Ersatzmitglieder in der JAV | © Christoph A. Gramann - ifb

Wenn aus der JAV ein Mitglied ausscheidet, oder aus anderen Gründen verhindert ist wird dieses durch ein Ersatzmitglied ersetzt ( § 65 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 BetrVG). Dieses Ersatzmitglied gilt dann als vollwertiges Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und ist somit bezüglich aller Rechte und Pflichten einem Stammmitglied gleichgestellt.

Verhinderungsgründe

Wer einfach mal keinen Bock auf JAV-Arbeit hat oder schlichtweg über zu viel Arbeit klagt, kann  nicht einfach sein Ersatzmitglied in die Sitzung schicken.

Ersatzmitglieder dürfen nur geladen werden bzw. an einer Sitzung teilnehmen oder eine sonstige Amtstätigkeit ausüben, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Zu den anerkannten Verhinderungsgründen zählen

  •        Krankheit
  •        Urlaub
  •        Gerichtstermin
  •        Dienstreise bzw. Seminarteilnahme

Tipp: Um bei einer Ein-Personen-JAV die fortlaufende Arbeit zu garantieren, sollte sich die JAV mit dem Ersatzmitglied als Stellvertreter/in regelmäßig austauschen und in die täglichen Abläufe einbeziehen.

Wer ist Ersatzmitglied?

Die Reihenfolge, nach der die Ersatzmitglieder einbezogen werden, wird nicht zufällig gewählt. Welche Person als Ersatzmitglied nachrückt oder die jeweilige Vertretung wahrnimmt, hängt davon ab, ob die JAV in Verhältniswahl oder in Mehrheitswahl gewählt worden ist.

Bei Verhältniswahl ist es grundsätzlich der nächste nicht gewählte Bewerber aus der Liste des verhinderten bzw. ausgeschiedenen Mitglieds. Bei Mehrheitswahl ist es der nicht gewählte Bewerber mit der nächst höchsten Stimmenzahl. In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass auch im Falle der Stellvertretung bzw. des Nachrückens das Geschlecht in der Minderheit noch ausreichend berücksichtigt sein muss (§ 62 Abs. 3 BetrVG). Als Ersatzmitglied kommen nur Personen in Betracht, die vor Amtsantritt, also vor der Stellvertretung bzw. dem Nachrücken, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vollendung des 25. Lebensjahres nach Amtsantritt ist dagegen unschädlich. 

Kündigungsschutz

Ersatzmitglieder der JAV genießen zunächst, wie auch der Wahlvorstand sowie die Wahlbewerber, einen Schutz vor ordentlichen Kündigungen zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Aufstellung für die Dauer des Wahlverfahrens. Darüber hinaus besteht für Ersatzmitglieder ein nachwirkender Kündigungsschutz von sechs Monaten, von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet. Nimmt das Ersatzmitglied während der Amtsperiode des Betriebsrats oder der Jugendvertretung keine Tätigkeit wahr, so ist mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist der besondere Kündigungsschutz beendet. Wird das Ersatzmitglied jedoch tätig, so ist der besondere Kündigungsschutz wieder zu beachten. Unabhängig vom Umfang der Amtsausübung besteht dann ein nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr (§ 15 Abs. 1 und 3 KSchG). 

Schutz der Ersatzmitglieder

Zum Schutz des Ersatzmitglieds sollte darauf geachtet werden, dass die Amtsausübung sowie die Verhinderung protokolliert werden, damit gegenüber dem Arbeitgeber die Amtsausübung gegebenenfalls nachgewiesen werden kann. Bei einer JAV- oder Betriebsratssitzung ist dies ohnehin vorgeschrieben.

Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern

Auch Ersatzmitglieder können einen Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG haben. Schließlich kann es immer mal sein, dass ein Ersatzmitglied einspringen muss und es demzufolge auch das nötige Wissen dafür benötigt. Wichtig dabei ist nur, dass das Ersatzmitglied schon in der JAV aushelfen musste und dies voraussichtlich auch in der Zukunft häufiger machen wird (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).

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