Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Geld zurück vom Staat?

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt über die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers. Sehr viele Steuerpflichtige sind unsicher, ob sie das im häuslichen Bereich genutzte Zimmer bei ihrer Steuererklärung angeben können oder nicht. Schließlich zählt es eher zum privaten Lebensbereich. Unser Autor Michael Luthin stellt die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex vor.

Michael Luthin

Michael Luthin

Stand:  3.3.2017
Lesezeit:  02:30 min
Geld zurück vom Staat - häusliches Arbeitszimmer | © AdobeStock | pikselstock

Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Vom Erscheinungsbild her ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, daher auch „häusliches Arbeitszimmer“. Dies bedeutet, dass hierunter keine Räumlichkeiten fallen, die sich außerhalb des häuslichen Wohnbereichs befinden oder von vornherein äußerlich oder von der Funktion her nicht einem Arbeitszimmer, also einem Büro entsprechen. Dabei ist es egal, ob das häusliche Arbeitszimmer in dem Wohngebäude im Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder nicht.

Typischerweise ist das häusliche Arbeitszimmer mit Büromöbeln ausgestattet, wobei der Schreibtisch als ein zentrales Möbelstück angesehen wird (vgl. BFH, Urteil vom 20.6.2012 – IX R 56/10). Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zwischenzeitig festgestellt, dass die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nahezu ausschließlich zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt werden müssen, so dass die private Benutzung unter 10 % der Gesamtaufenthaltszeit liegt (vgl. BFH, Beschluss vom 27.7.2015 – GRS 1/14). Diese Frage der privaten Mitbenutzung stellt sich aber erst gar nicht, wenn der Raum von vornherein nicht dem Typus eines dem häuslichen Arbeitszimmer entsprechend eingerichteten Raums entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 22.3.2016 – VIII R 24/12).

Angewiesen auf das Arbeitszimmer?

In diesem Zusammenhang ist auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.09.2016 (1 K 2571/14) hinzuweisen. Hier klagte ein Hochschuldozent an einer Universität in Rheinland-Pfalz wegen fehlender Anerkennung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers. Er hatte im Institut seiner Arbeitgeberin einen Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch ausgestattet war. Weiterhin hatte er einen Telefonanschluss und einen PC. Daneben nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von rund 15 m². Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil es meinte, der Kläger sei wegen des Laborraums auf sein Arbeitszimmer nicht angewiesen.

Das Finanzgericht gab jedoch dem Kläger Recht, weil der Laborraum trotz Schreibtisch und PC nicht ausreichend als Arbeitszimmer genutzt werden konnte und der Kläger auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen war. Beim Arbeitgeber standen dem Kläger kein Drucker, kein Scanner und auch keine Fachliteratur zur Verfügung. Für die Tätigkeit des Klägers war daher der Raum am Arbeitsort des Arbeitgebers nicht ausreichend. 

Tipp: Diese Entscheidung ist deswegen so interessant, weil man gegenüber dem Finanzamt nochmals sehr genau argumentieren muss, dass selbst ein Arbeitsplatz am Arbeitsort des Arbeitgebers gegebenenfalls nicht ausreicht, um hier sachgerecht arbeiten zu können!

Absetzbare Aufwendungen

Grundsätzlich können folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6B EStG):

  • Absetzung für Abnutzung (sogenannte Abschreibung),
  • Schuldzinsen für Kredite,
  • Wasser und Energiekosten,
  • Kosten für die Reinigung,
  • Grundsteuer,
  • Müllabfuhr (auch Kosten für Schornsteinfeger und Gebäudeversicherung),
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers,
  • Kosten etwaiger Renovierungen,
  • Reparaturkosten.

Weitere Kosten, die nicht unmittelbar auf den Raum entfallen, müssen aufgeteilt werden zwischen dem Arbeitszimmer und dem Rest des Gebäudes.

© Fotolia | Rawpixel.com

Deckelung bzw. unbeschränkte Absetzbarkeit

Hat ein Steuerpflichtiger keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er immerhin pro Jahr maximal 1.250 € beziehungsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet, alle Aufwendungen unbeschränkt geltend machen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Auch mehrere Räumlichkeiten zusammen können ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuerrechts bilden. Die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers müssen dann aber bei jedem Raum für sich betrachtet erfüllt sein (vgl. BFH, Beschluss vom 15.6.2007 – XI B 93/06). Somit kann sogar ein Archiv trotz räumlicher Trennung eine funktionale Einheit mit dem häuslichen Arbeitszimmer bilden (vgl. BFH, Beschluss vom 15.3.2005 – VI B 89/04).

Zu beachten ist noch, dass der Steuerpflichtige wegen des Nachweises für die Voraussetzungen der Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für deren Höhe Aufzeichnungspflichten (gem. §§ 4 Abs. 7; 9 Abs. 5 EStG ) hat.

Wichtig für die Praxis

Die vorgenannte Rechtsprechung setzt konsequent die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs fort, wonach der Steuerpflichtige darzulegen hat, dass er auf das Arbeitszimmer zwingend angewiesen ist, um seiner beruflichen Tätigkeit nachkommen zu können. Wichtig ist dabei, dass das Zimmer nahezu ausschließlich als Arbeitszimmer brauchbar ist. Wenn also jemand in dem vermeintlichen Arbeitszimmer seine Modelleisenbahn aufbaut führt dies in der Regel steuerrechtlich dazu, dass sowohl der Raum von der Fläche her als auch zeitlich mehr als 10 % privat genutzt wird. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten gem. § 19 EStG geltend gemacht werden (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.3.2016 – 11 K 2425/13).

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

Effektiv zuhause – oder was für Faulenzer?

Spricht man das Thema Home-Office an, dann bilden sich unter Arbeitnehmern schnell zwei Lager. „Da ...

Brückentage 2024: Die Kunst der Zeitoptimierung

Wer die Brückentage geschickt nutzt, kann mit seinen Urlaubstagen möglichst viele freie Tage am St ...

Schlankheitskur als Schicksalsschlag: Als Betriebsrat richtig handeln und helfen

Kaum etwas fürchten Mitarbeiter so sehr wie Personalabbau. Ein beliebtes Mittel zur Kostenreduzieru ...