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Kein Papiertiger: Die Geschäftsordnung des Betriebsrats

§ 36 BetrVG - Regelungen für die Betriebsratspraxis

Pflicht ist sie nicht, die Geschäftsordnung des Betriebsrats. Aber eine sinnvolle Sache, die sich lohnt. Denn es spart viel Zeit und unnötige Diskussionen, wenn Organisatorisches sicher geregelt ist.

Stand:  26.9.2018
Lesezeit:  02:30 min
kein-papiertiger-die-geschaeftsordnung-des-betriebsrats | © AdobeStock | 49248029 | Burhand Bunardi

„Wir ersticken doch schon in Verwaltungsarbeit – und jetzt noch eine Geschäftsordnung?" Ja! Die brauchen Betriebsräte - denn mit ihr wird die tägliche Betriebsratsarbeit einfacher. Eine gute Geschäftsordnung bringt Struktur in den Ablauf der BR-Arbeit. Jedes Betriebsratsmitglied weiß, woran es ist, jeder kennt die Abläufe – und niemand muss unsicher sein. Also los, ran ans Regelwerk!

Was steht drin?

Der Blick ins Gesetz hilft diesmal nicht viel weiter. So heißt es in § 36 BetrVG: „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt." Sonstige Bestimmungen? Inhaltlich ist damit vor allem Organisatorisches gemeint.

In einer Geschäftsordnung lassen sich z.B. die folgenden Punkte klären:

  • Ort und Zeit der Betriebsratssitzungen
  • Ablauf der Einladung und Bekanntmachung der Tagesordnung
  • Was passiert bei Verhinderungen?
  • Zuständigkeiten des BR-Vorsitzenden
  • Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrats
  • Bildung von Ausschüssen
  • Durchführung von Betriebsversammlungen

Wie fange ich an?

Manchmal gibt es noch eine „alte" Geschäftsordnung, die man als Grundlage für eine neue Version nutzen kann. Zur Ideenfindung kann aber auch ein Beispiel aus einem anderen Unternehmen dienen.

Wenn es um die Details geht, kommt es – wie so oft – auf das Unternehmen an. Um zu einer passgenauen Geschäftsordnung zu finden, hilft die Beantwortung der folgenden Fragen im Betriebsratsgremium:

  • Welche Schwierigkeiten im Ablauf haben sich in den ersten Monaten gezeigt?
  • Welche Arbeitsabläufe sollten wir regeln?
  • Was ist für ein strukturiertes Arbeiten bei uns wichtig?
  • Wer ist für was verantwortlich, wo liegen die besonderen Stärken der BRler?
  • Was für Fragen tauchen immer wieder auf, z.B. wegen der Tagesordnung?

Kein Freifahrtschein

Dabei ist eines sehr wichtig: Die Geschäftsordnung bietet keinen Freifahrtschein. Das bedeutet, dass nicht von den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes abgewichen werden darf, insbesondere nicht von den §§ 26 bis 41 BetrVG. Auch kann der Betriebsrat nicht einseitig über Fragen bestimmen, die mit dem Arbeitgeber vereinbart werden müssen.

Auf der anderen Seite können aber auch Außenstehende aus der Geschäftsordnung keine Ansprüche herleiten.

Beschluss erforderlich

Einen Termin für eine Geschäftsordnung gibt es nicht, der Betriebsrat kann sie jederzeit in einer Sitzung beschließen. Damit sie gültig ist, muss die Mehrheit der gewählten Betriebsratsmitglieder zustimmen – nicht nur die Mehrheit der Anwesenden.

Die Geschäftsordnung muss schriftlich festgehalten und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet werden.

Die Geschäftsordnung ist ein internes Dokument und muss im Betrieb nicht bekannt gemacht werden. Sollte sie auch nicht, alleine schon um Diskussionen mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. Allerdings bekommt jedes Betriebsratsmitglied eine Abschrift, um jederzeit darin nachlesen zu können.

An die Amtszeit gebunden

Die Geschäftsordnung eines Betriebsrats gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit. Natürlich kann sie jederzeit mit der Mehrheit der Stimmen des Betriebsrats geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Automatisch tritt sie erst mit der Konstituierung eines neu gewählten Betriebsrats außer Kraft.

Was passiert bei einem Verstoß?

Alle Betriebsratsmitglieder sind an die Geschäftsordnung gebunden. Im Einzelfall kann der Betriebsrat aber durch Beschluss von den Regelungen abweichen.

Verletzt ein BR-Mitglied wiederholt und bewusst die Geschäftsordnung, sollte dies als ernster Tagesordnungspunkt diskutiert werden. Es ist ein grober Pflichtverstoß, schlimmstenfalls ist der Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG möglich.

Nach außen hin sind Verstöße weniger dramatisch. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses.


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