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Personenwahl oder Listenwahl: Wie muss in Ihrem Betrieb gewählt werden?

Ablauf der Betriebsratswahl

Wie soll der neue Betriebsrat gewählt werden: Als Personenwahl oder Listenwahl? Diese spannende Frage stellen sich nicht nur die Mitglieder des Wahlvorstands, sondern vor allem jene Arbeitnehmer, die selbst bei der Betriebsratswahl kandidieren möchten.

Stand:  9.2.2017
Lesezeit:  02:30 min
Personenwahl oder Listenwahl? | © contrastwerkstatt - Fotolia.com

Personenwahl oder Listenwahl: Für beide Verfahren gibt es Argumente, die dafür, aber auch dagegen sprechen. Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Informationen für Ihre Betriebsratswahl zusammengetragen: In den drei großen Fragen zur Personen- und Listenwahl.

Wer entscheidet darüber, ob eine Personenwahl oder eine Listenwahl stattfindet?

Die einzig richtige Antwort darauf lautet: Niemand! Weder der Wahlvorstand, noch die Kandidaten, noch der Arbeitgeber oder sonst jemand können im Vorfeld frei darüber entscheiden, ob es zu einer Listenwahl oder einer Personenwahl kommt.

Oft besteht der Wunsch, dass die Betriebsratswahl als Personenwahl durchgeführt wird: Der Wähler kann genau diejenigen Kandidaten wählen, die er haben will (und muss nicht eine „Liste“ ganz oder gar nicht ankreuzen). Und mit mehreren zu vergebenden Stimmen können auch feinere Abstufungen getroffen werden, als mit einer einzigen Stimme. Aber auch die Listenwahl hat ihre Vorzüge: Gerade „Newcomer“ haben bei der Listenwahl eher eine Chance, gegenüber den altbekannten, etablierten Persönlichkeiten zu punkten.

All diese Überlegungen spielen aber keine Rolle: In erster Linie entscheidet die Verfahrensart über die Form der Stimmabgabe:

Im vereinfachten Wahlverfahren (bis 50 Mitarbeiter, bzw. bis 100 Mitarbeiter bei besonderer Vereinbarung) ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben.

Im normalen Wahlverfahren kommt es darauf an, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden: Bei mehreren gültigen Wahlvorschlägen ist zwingend die Listenwahl vorgeschrieben. Liegt dagegen nur eine einzige gültige Vorschlagsliste vor, dann ist zwingend die Personenwahl vorgeschrieben. In keinem Fall kann also der Wahlvorstand oder sonst jemand etwas vorab festlegen.

Was bedeutet diese Entscheidung für den Aufbau der Vorschlaglisten?

In beiden Verfahrensarten erfolgt die Kandidatur in Form von Vorschlagslisten – also nicht nur bei der Listenwahl, sondern ebenso bei der Personenwahl. Wie viele Kandidaten auf einer Liste stehen, ist egal: Hier kann nur ein einziger Arbeitnehmer stehen, oder auch mehrere. Pro Vorschlagsliste (unabhängig davon, wie lang diese ist) muss die nötige Anzahl von Stützunterschriften vorliegen.

Im normalen Wahlverfahren ist darauf zu achten, dass immer eine erkennbare Reihenfolge der Kandidaten pro Wahlvorschlagsliste besteht. Denn falls auch nur eine einzige weitere Liste eingereicht wird (was zum Zeitpunkt der Listenerstellung noch niemand sicher wissen kann), kommt es zur Listenwahl. Dann ist die Reihenfolge der Kandidaten pro Liste ist ganz entscheidend für die Chancen jedes Bewerbers, in den Betriebsrat zu kommen oder nicht.

Bleibt es bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Vorschlägen tatsächlich bei nur einer Vorschlagsliste, dann findet zwar eine Personenwahl statt, die Kandidaten werden aber in genau der gleichen Reihenfolge auf den Stimmzettel zur Wahl gesetzt, wie sie auch auf der Vorschlagsliste aufgeführt waren. Hier darf der Wahlvorstand auf keinen Fall umsortieren!

Im vereinfachten Wahlverfahren spielt es dagegen keine Rolle, ob eine oder mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden. Alle Kandidaten von sämtlichen Vorschlagslisten werden vom Wahlvorstand alphabetisch sortiert auf den Stimmzettel gesetzt. Daher ist beim Aufbau der einzelnen Vorschlagslisten die Reihenfolge der Kandidaten auch nicht wichtig.

Wie wirkt sich der Unterschied zwischen Listenwahl und Personenwahl auf den Wahltag aus?

Die Unterscheidung zwischen Listenwahl und Personenwahl wirkt sich am Wahltag auf die Form der Stimmzettel und auf die Anzahl der zu vergebenden Stimmen aus.

Im Fall der Listenwahl sind auf den Stimmzetteln die einzelnen Listen aufgeführt. Die Reihenfolge der Listen muss der Wahlvorstand im Losverfahren ermitteln. Außer dem Listenkennwort, werden nur die ersten beiden Kandidaten pro Liste genannt (auch wenn die Liste eigentlich viel länger war). Jeder Wähler hat genau eine Stimme, die er einer Liste geben kann.

Im Fall der Personenwahl finden sich sämtliche Kandidaten auf dem Stimmzettel. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es müssen allerdings nicht alle Stimmen genutzt werden. Eine Häufung mehrerer Stimmen auf nur einen einzigen Bewerber bringt nichts: Dies zählt trotzdem nur als eine Stimme.

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