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Nicht vergessen: Die Steuererklärung ist fällig

31. Oktober ist Stichtag – Freiwillige haben noch länger Zeit

Die Top-Antwort auf die lästigste aller Pflichten dürfte nicht selten „Steuerklärung“ lauten. Jahr für Jahr ist sie fällig, viele warten bis auf den sprichwörtlich allerletzten Drücker. Und doch ist der folgende Bescheid meist mit einer frohen Kunde verbunden. 1.051 Euro haben Steuerzahler in Deutschland im Durchschnitt zu viel entrichtet – und entsprechend zurückbekommen. Doch aufgepasst! Am 31. Oktober 2022 ist die Steuererklärung für das Jahr 2021 fällig. Es sei denn, die Abgabe ist freiwillig.

Stand:  27.9.2022
Lesezeit:  01:45 min
Nicht vergessen: Die Steuererklärung ist fällig  | © AdobeStock | Pcess609

Eine Steuererklärung ist stets für das abgelaufene Kalenderjahr einzureichen. Wer die Steuerklärung nicht abgeben muss, dies aber freiwillig möchte, hat hierfür bis zu vier Jahre Zeit.

Achtung, Stichtag naht!

Normalerweise muss jeder, der zu einer Abgabe verpflichtet ist, die Erklärung bis zum 31. Juli des folgenden Jahres abgeben. Wegen der Corona-Pandemie wurde diese Frist – wie schon für die 2020er-Erklärung – verlängert. Stichtag ist heuer Montag, 31. Oktober 2022. Sollte ein Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe hinzugezogen werden, verlängert sich die Abgabefrist für 2021 bis zum 31. August 2023. Für viele neu sein dürfte die Tatsache, dass ein Verspätungszuschlag fällig werden kann, sollte die Frist versäumt werden. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspäteten Monat (maximal 25.000 Euro). Die Strafgebühr wird im Steuerbescheid automatisch zur Steuerschuld addiert oder von einer Erstattung abgezogen.

Arbeitnehmer müssen nicht immer, manchmal doch

Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte sind dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das trifft auch auf Rentner zu, die alleinstehend mehr als 12.250 Euro beziehen – bei Ehepaaren 23.350 Euro. Als ganz „normaler“ Arbeitnehmer ist die Abgabe der Steuererklärung weitestgehend freiwillig. Allerdings gibt es einige Aspekte, die aus der Freiwilligkeit eine Pflicht machen, zum Beispiel:

  • Die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte (z.B. über Vermietung) liegen über 410 Euro.
  • Die steuerfreien Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz-, Eltern- oder auch Kurzarbeitergeld liegen über 410 Euro.  
  • Es bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern.
  • Es gibt Kapitalerträge (z.B. Aktien oder Fonds), bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben werden konnte.
  • Als verheiratete oder geschiedene Eltern sollen Freibeträge für ein Kind übertragen werden.
  • Einer der berufstätigen Ehepartner hatte zeitweise oder das ganze Jahr die Steuerklasse 5 bzw. 6 oder beide Ehepartner haben die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt. 
  • Es wurde ein Freibetrag eingetragen.

Hilfe ist ganz nah

Alles rund um das Thema Steuern mag auf den ersten Blick kompliziert klingen. Heutzutage gibt es jedoch eine Vielzahl an (kostenpflichtigen) Steuersoftwareprogrammen, die nicht nur Tipps zum Steuersparen beinhalten, sondern auch Schritt für Schritt durch die entsprechenden Formulare führen. Ein Leuchtturm im steuerlichen Dickicht sozusagen. Wer allerdings gar keine digitale Affinität mitbringt, aber trotzdem nicht mit seiner Erklärung allein gelassen werden möchte, dem sei dann doch der Gang zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ans Herz gelegt. Das kostet zwar direkt oder in Form einer Mitgliedschaft Geld, spart aber einiges an Nerven – freiwillig oder nicht. (tis)

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