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Sachmittel für den Betriebsrat

Ein durchsetzbares Recht!

Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Betriebsratstätigkeit zu tragen, so steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Doch gerade in Betrieben, in denen bisher noch kein Betriebsrat gewählt wurde, stehen neu gewählte Betriebsräte vor Herausforderungen. Aber auch Betriebsräte, welche schon länger im Amt sind müssen oft erst Überzeugungsarbeit beim Arbeitgeber leisten, bevor sie einen neuen Computer, ein Faxgerät oder einen größeren Büroraum zur Verfügung gestellt bekommen...  Unsere Referentin Anna Böhm erläutert, auf welche Sachmittel der Betriebsrat einen Anspruch hat und wie er diesen effektiv durchsetzt.

Anna Böhm

Stand:  12.6.2018
Lesezeit:  04:00 min
Sachmittel-fuer-den-Betriebsrat | © AdobeStock | 127210700 | pictworks

Um richtig loszulegen, benötigt der Betriebsrat vor allem erst einmal einen Büroraum, Büromöbel und Büromaterial. Stellt sich der Arbeitgeber hierbei quer, ist es dem Betriebsrat unmöglich, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Ein Betriebsrat, der dem Arbeitgeber hierbei juristische Argumente liefern kann und auf (aktuelle) Rechtsprechung und Urteile verweist, kann manchen Arbeitgeber zur Beschaffung der notwendigen Sachmittel und die Übernahme von anderen Kosten überzeugen.

Worauf hat der Betriebsrat Anspruch?

Der Betriebsrat hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Raumes, Büropersonal und sachliche Mittel, welche für seine Tätigkeit erforderlich sind.

Die Größe des Raumes, die Ausstattung und die Anzahl der Bürokräfte richtet sich auch nach der Größe des Betriebs und Betriebsrats. Der Anspruch steht dem Betriebsrat als Gremium, nicht dem einzelnen Betriebsratsmitglied zu (LAG Berlin-Brandenburg 19.7.11 – 7 TaBV 764/11).

Die Entscheidung, ob eine Anschaffung erforderlich ist, trifft der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber! Er hat hierbei einen Ermessensspielraum. Der Betriebsrat hat allerdings auch die Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Wichtig: Der Betriebsrat erwirbt an den vom Arbeitgeber überlassenen Gegenständen und Räumen kein Eigentum. Der Betriebsrat hat lediglich das Nutzungsrecht. Dies gilt jedoch nicht für verbrauchbare Gegenstände, wie z.B. Papier und Tinte. Der Betriebsrat erwirbt mit Beschreiben des Papiers das Eigentum an diesem. Der Arbeitgeber kann demnach nicht vertrauliche Akten, wie z.B. Protokolle, vom Betriebsrat herausverlangen!

Büroräume mit Fenster und Licht

Der Betriebsrat hat ab fünf Betriebsratsmitgliedern Anspruch auf eigene Büroräume. Ist das Gremium kleiner, muss ihm zumindest für die Zeit seiner Sitzungen, Sprechstunden und Bürotätigkeiten ein Raum zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall ist es wichtig, dass die Akten des Betriebsrats in einem separaten abschließbaren Schrank gelagert werden, denn persönliche Daten von Arbeitnehmern dürfen nicht an Dritte gelangen! (LAG Bremen 09.12.2004 – 3 Ta BV 15/04).

Größere Gremien haben unter Umständen Anspruch auf mehrere Büroräume, um Betriebsratssitzungen, Ausschusssitzungen und ihre tägliche Betriebsratsarbeit erledigen zu können.

Die Räume des Betriebsrats müssen im Betrieb liegen und der Arbeitsstättenverordnung entsprechen (LAG Köln 19.01.2001 – 11 TaBV 75/00). Dies bedeutet, dass der Raum mit Fenster(n), Heizung und Beleuchtung ausgestattet sein muss. Er sollte zudem eine ausreichende Größe in Bezug auf die Mitgliederanzahl des Betriebsrats haben.

Büromöbel, Büromaterial und Fachliteratur

Der Büroraum des Betriebsrats ist entsprechend dem betrieblichen Standard mit Möbeln auszustatten. Hierzu gehören Schreibtisch, Stühle, Sitzungstisch und Schränke. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat zudem Büromaterial wie Schreibmaterialien, Aktenordner, Briefpapier und Briefmarken zur Verfügung zu stellen.

Jedem Betriebsratsmitglied steht für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine gängige Taschenbuchausgabe der wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetzestexte zu (BAG 24.01.1996 – 7 ABR 22/95). Außerdem ist jedem Gremium ein aktueller Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung zu stellen. Ein Kommentar zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetzen kann der Betriebsrat nur in mittleren und größeren Betrieben verlangen (LAG Rheinland-Pfalz 18.11.1999 – 4 TaBV 22/99).

Möchte der Betriebsrat zu bestimmten Themen betriebliche Regelungen aufstellen oder möchte er seine Beteiligungsrechte in bestimmten Bereichen durchsetzen, hat er Anspruch auf Überlassung der entsprechenden Spezialliteratur. Dies kann z.B. Literatur zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, Schicht- und Arbeitszeitmodellen o.ä. sein.

Technik und Kommunikationsmittel

In § 40 Abs. 2 BetrVG ist die Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich genannt. Der Betriebsrat steht daher Informations- und Kommunikationstechnik wie z. B. Telefon, Telefax, Computer inklusive entsprechender Software, Drucker zu. Je nach Eigenart des Betriebes muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben auch ein Laptop und ein Handy zur Verfügung stellen.

Ist an den Arbeitsplätzen im Betrieb Zugriff auf das Internet möglich und ist ein Internetzugang für den Betriebsrat nicht mit zusätzlichen oder mit geringen Kosten verbunden, so hat der Betriebsrat einen Anspruch hierauf (BAG 03.09.2003 – 7 ABR 8/03). Dies gilt auch für einen Zugang und Nutzung des betriebsinternen Intranets.

Letztes Mittel: Gerichtliche Durchsetzung

Falls auch diese guten Argumente Ihren Arbeitgeber nicht überzeugen können, bleibt nach erfolgloser Mahnung – mit Fristsetzung! – nur noch der Gang zum Arbeitsgericht.

Wichtig ist, dass der Betriebsrat Büroräume nicht selber anmieten, Büropersonal einstellen oder Sachmittel kaufen und sie danach dem Arbeitgeber in Rechnung stellen kann. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Kosten im Nachhinein zu begleichen.

Der Betriebsrat sollte seine Forderungen daher unter Fristsetzung anmahnen. Hat auch dies keinen Erfolg, so kann er seine Forderungen im Beschlussverfahren durchsetzen. Hierbei sollte er sich von einem Fachanwalt/in für Arbeitsrecht vertreten lassen. Ist der Betriebsrat ohne die Sachmittel nicht arbeitsfähig, so kann er seinen Anspruch auch im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen.

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