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Vorerst kein Betriebsrat bei SunExpress

Ärger beim Ferienflieger

Ab in die Sonne – leider vorerst ohne Betriebsrat. Ein Gericht hat vor Kurzem die Betriebsratswahl beim Ferienflieger SunExpress gestoppt. Grund dafür ist eine wenig bekannte Regelung im Betriebsverfassungsgesetz.

Stand:  26.9.2018
Lesezeit:  02:00 min
vorerst-kein-betriebsrat-bei-sunexpress | © AdobeStock | 89638377 | jozsitoeroe

Bei SunExpress wird es vorerst keinen Betriebsrat geben. Das Unternehmen hat gerichtlich verhindert, dass seine Piloten und Flugbegleiter eine Interessenvertretung gründen. Gibt's nicht? Gibt's doch!

Möglich macht dies § 117 BetrVG. Darin heißt es: „Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden." Anders ausgedrückt: Ohne entsprechenden Tarifvertrag kann kein Betriebsrat gewählt werden.

Kein Tarifvertrag

Das Problem an der Sache ist: Einen Tarifvertrag lehnt die Airline ab. Trotzdem entschied das LAG Hessen in ihrem Sinne und bestätigte die Entscheidung im Eilverfahren durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Der Wahlvorstand bei SunExpress ist vorerst nicht befugt, eine Betriebsratswahl für die Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen.

Das Betriebsverfassungsgesetz gelte für Beschäftigte im Flugbetrieb nicht, führte das Gericht zur Begründung aus.

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Jetzt heißt es abwarten

Allerdings handelt es sich um eine Entscheidung im „einstweiligen Rechtschutz". Das Gericht hält es für zumutbar, dass der Wahlvorstand vor den Wahlen die Entscheidung im regulären Verfahren abwartet.

Dort müsse dann auch inhaltlich geklärt werden, ob eine EU-Richtlinie die Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes einschränkt und bei SunExpress doch die Bildung eines Betriebsrats ermöglicht. Eine Meinung, die von einigen Experten verstreten wird. Sie halten diese Regelung des BetrVG für nicht mit EU-Recht vereinbar.

Wie auch immer: Die Arbeitgeberin durfte vorerst den Abbruch der Wahlvorbereitungen verlangen. Im Grundsatz entscheidet das Bundesarbeitsgericht zum Thema am 24. Oktober. Wir werden berichten!

Wenn´s brennt: Der einstweilige Rechtsschutz

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Immer dann, wenn eine Entscheidung wirklich eilt, kommt deshalb der einstweilige Rechtsschutz in Betracht. Es geht um die Fälle, in denen schnell entschieden werden muss, um Nachteile zu verhindern. Häufig im Arbeitsrecht ist z.B. der Streit um Urlaub. Denn entscheidet ein Gericht erst im Winter, ist der Sommerflieger schon lange weg.

Auch für Betriebsräte wichtig

Auch für Betriebsräte ist der einstweilige Rechtsschutz wichtig. Denn setzt der Arbeitgeber z.B. eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats um, ist schnelle Unterlassung wichtig.

Wie der Name schon verrät, geht es beim einstweiligen Rechtsschutz nur um eine „einstweilige", also um eine vorläufige Entscheidung. Nur im richtigen Verfahren (Hauptverfahren genannt), kann abschließend entschieden werden.

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© omolo Tavani - stock.adobe.com

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