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Betriebsratswahl: Fehler und ihre Folgen

Schwerwiegende Konsequenzen

Eine Betriebsratswahl ohne Fehler? Dies gelingt angesichts der komplizierten rechtlichen Vorgaben nicht immer. Glücklicherweise führt aber nicht jeder Fehler zu rechtlichen Konsequenzen. Über häufige Wahlfehler und ihre Folgen informiert Prof. Dr. Peter Wedde.

Prof.Dr. Peter Wedde

Stand:  1.4.2018
Lesezeit:  03:00 min
Wahlfehler und die Folgen | © contrastwerkstatt - Fotolia.com

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften des Wahlverfahrens können für den Betriebsrat mit unterschiedlichen Folgen behaftet sein: Wird eine fehlerhafte Betriebsratswahl angefochten, kann dies Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Gremiums haben und im Extremfall sogar eine Wahlwiederholung nach sich ziehen. Eine andere Situation besteht, wenn die Nichtigkeit der Wahl festgestellt wird. Diese enthebt den Betriebsrat sofort seines Amtes und macht alle Handlungen und Beschlüsse rückwirkend unwirksam. In der Praxis wird sich die Nichtigkeit einer Wahl nur in Ausnahmefällen feststellen lassen. Dies liegt an den hohen Anforderungen, die für ihr Vorliegen erfüllt sein müssen. Fehler, die zu einer Anfechtung der Betriebsratswahl führen können, kommen hingegen relativ häufig vor.

Anfechtung der Wahl

Eine Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wird (vgl. § 19 BetrVG). An das Vorliegen eines einschlägigen Verstoßes werden von den Arbeitsgerichten strenge Maßstäbe angelegt. Hintergrund ist, dass die Bildung von Betriebsräten nicht unnötig erschwert werden soll. Erforderlich ist deshalb ein Verstoß gegen die tragenden Prinzipien einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl. Nicht ausreichend sind hingegen einfache Fehler oder Versehen wie etwa Grammatikfehler in einem Wahlausschreiben, wenn der gemäß § 3 Abs. 2 WO vorgeschriebene Inhalt aber dennoch vollständig enthalten und klar erkennbar ist. Eine Anfechtung wird nicht erfolgreich sein, wenn Fehler bereits während des Wahlverfahrens – und damit rechtzeitig – erkannt und berichtigt wurden. Wenn beispielsweise die Uhrzeiten für Öffnung und Schließung der Wahllokale oder deren Raumnummern versehentlich falsch angegeben worden sind, besteht kein Grund für eine Wahlanfechtung, wenn der Wahlvorstand vor dem Wahltag eine Korrektur bekannt gegeben hat.

Häufige Anfechtungsgründe

Die zentrale Vorschrift des Wahlrechts ist § 7 BetrVG, der die Wahlberechtigung regelt. Anfechtungsgründe können sich in diesem Zusammenhang beispielsweise ergeben, wenn Beschäftigte, die in den Tagen vor der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, aus organisatorischen Gründen nicht mitwählen konnten. Vorgaben zur Wählbarkeit enthält § 8 BetrVG. Zentrale Voraussetzung ist – mit Ausnahmen für neu gegründete Betriebe – die Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Anfechtungsgründe im Bereich der Wählbarkeit können sich beispielsweise dann ergeben, wenn ein Wahlbewerber unter Hinweis auf eine zu kurze Betriebszugehörigkeit nicht zugelassen worden ist, obwohl eine Vorbeschäftigung im Unternehmen bestand. Zu beachtende Vorschriften über das Wahlverfahren sind in den §§ 9 – 18a BetrVG sowie in der Wahlordnung enthalten. Eine Anfechtung kann beispielsweise dann möglich sein, wenn der Wahlvorstand gesetzlich vorgeschriebene Fristen (z.B. für die Einreichung von Wahlvorschlägen) unzulässig verkürzt hat oder wenn das ausgehängte Wahlausschreiben nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist.

Wie wird angefochten?

Eine Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden. Hierzu sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber berechtigt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Einzelne Arbeitnehmer können daher keine Wahlanfechtung durchführen. Zu beachten ist, dass eine Wahlanfechtung nach Ablauf der Zweiwochenfrist nicht mehr möglich ist. Denn es soll innerhalb kurzer Zeit Rechtssicherheit über das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Betriebsrats bestehen.

Folgen der Anfechtung

Eine erfolgreiche Wahlanfechtung kann zu unterschiedlichen Konsequenzen führen: > Sind die Fehler ohne Wahlwiederholung korrigierbar, kann das Gericht entsprechende Feststellungen treffen und Vorgaben machen. War etwa eine Anfechtung gegen die Wahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gerichtet (z.B. wegen unzutreffender Auslegung der Minderheitenregelung des § 15 Abs. 2 BetrVG), verliert nur die betroffene Person ihr Amt, nicht aber der gesamte Betriebsrat. Für das ausgeschiedene Mitglied rückt gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied nach.

 - Richtet sich eine Anfechtung erfolgreich gegen die Feststellung des Wahlergebnisses, folgt hieraus eine Ergebniskorrektur. Eine erneute Wahl ist nicht notwendig. Der Betriebsrat bleibt in entsprechend geänderter Zusammensetzung im Amt.

 - Eine andere Situation entsteht, wenn Fehler oder Verstöße das Wahlergebnis in einer Art und Weise verändert oder beeinflusst haben, die nicht heilbar sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Wahllokal mangels Wahlkabine keine geheime Wahl möglich war oder wenn Wahlvorschläge vom Wahlvorstand zu Unrecht als ungültig qualifiziert wurden. In derartigen Fällen ist die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Betriebsratswahl wahrscheinlich. Der gerade erst neu gewählte Betriebsrat verliert mit der Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sein Amt. Die Wahl muss neu durchgeführt werden. Hierzu ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen. Ist der Beschluss des Arbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig, kann allerdings der noch bestehende Betriebsrat auch zurücktreten und anschließend die notwendigen Neuwahl einleiten.

Nichtigkeit der Wahl

Die Schwelle für die Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist hoch. Hierfür muss in einem solchen Maß gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt worden ist. Gleiches gilt, wenn die Wahl durch offene Abstimmung erfolgt ist.

Beispiel für die Nichtigkeit der Wahl

In der Saubermann GmbH gibt es keine Geheimnisse. Daher bestimmt der Wahlvorstand kurzerhand, den neuen Betriebsrat durch Handzeichen der anwesenden Belegschaft zu wählen. Die Wahl ist nichtig.

Gerichtliche Überprüfung

Liegen Anhaltspunkte für die Nichtigkeit vor, kann diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren von jeder Person geltend gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl hat. Dies kann beispielsweise ein einzelner Arbeitnehmer des Betriebs sein. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl ist – anders als bei der Anfechtung – an keine gesetzliche Frist gebunden. Die Überprüfung der Wirksamkeit kann jederzeit, das heißt während der gesamten Amtszeit, erfolgen.

Konsequenzen

Stellt ein Arbeitsgericht die Wahlnichtigkeit fest, hat dies für den betroffenen Betriebsrat einschneidende Folgen: Er verliert mit Rechtskraft des Beschlusses sein Mandat. Alle im Gremium gefassten Beschlüsse sind unwirksam. Damit entfällt auch – anders als bei einer Anfechtung – die Möglichkeit des vorzeitigen Rücktritts und der Einsetzung eines Wahlvorstands. Dieser muss vielmehr wie bei einer erstmaligen Wahl im Rahmen einer Betriebsversammlung oder durch einen zuständigen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eingesetzt werden.

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