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Was ist für den Wirtschaftsausschuss oder Betriebsrat bei Pensionsrückstellungen wichtig?

Pensionsrückstellungen in der Bilanz

In vielen Bilanzen stellen die Pensionsrückstellungen eine nicht unerhebliche Größe dar. Durch das Bilanzrechtsmodernierungsgesetz (BilMoG) haben sich einige Änderungen ergeben. Dieser Artikel erklärt, was grundsätzlich unter Rückstellungen zu verstehen ist,  definiert Pensionsrückstellungen und erklärt den Unterschied zu Pensionsverpflichtungen.

Gerhard Dörfler

Stand:  9.4.2013
Pensionsrückstellungen in der Bilanz | © Mikael Damkier - iStockphoto

Rückstellungen sind - im Gegensatz zu Verbindlichkeiten (hier steht Höhe und Fälligkeit fest)- Schulden für Verpflichtungen, die in der Zukunft fällig werden können, deren Höhe und/oder Fälligkeit aber ungewiss sind. Manchmal werden Rückstellungen mit den Rücklagen verwechselt. Rücklagen sind Eigenkapital,  die z. B. aus einbehaltenen Gewinnen gebildet worden sind.

Für Pensionsrückstellungen gelten spezielle Vorschriften. Pensionsrückstellungen müssen gesondert ausgewiesen werden, da sie meist einen relativ großen Umfang einnehmen können. Voraussetzung für die Bildung von Pensionsrückstellungen ist u. a. dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern Versorgungsleistungen (Renten) versprochen hat. Der Rechtsanspruch des Mitarbeiters kann sich aus Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesamtzusage (Pensionsordnung) ergeben. Außerdem muss die Pensionszusage schriftlich ggü. dem Mitarbeiter erfolgen und darf keinen schädlichen Vorbehalt haben. Ein schädlicher Vorbehalt liegt u. a. vor, wenn der Arbeitgeber die Pensionszusage nach freiem Belieben ohne Berücksichtigung der Interessen des Pensionsberechtigten widerrufen kann, wie z. B. durch eine Formulierung wie „freiwillig und ohne Rechtspflicht“.

Außerdem muss das Unternehmen für den Fall seiner Insolvenz eine Insolvenzabsicherung beim Pensionssicherungsverein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abschließen. Diese übernimmt im Falle der Insolvenz die bis dahin angesammelten Rentenansprüche.

Die Bildung bzw. die Erhöhung einer Pensionsrückstellung stellt für das Unternehmen einen gewinn- und damit steuermindernden Aufwand dar, der noch keinen Geldmittelabfluss zur Folge hat. Die Zahlung der Versicherungsprämie an den PSVaG stellt ebenfalls gewinn- und steuermindernden Aufwand dar.

Damit die tatsächlichen anfallenden Rentenzahlungen an die ehemaligen Mitarbeiter, nicht das laufende Geschäft belasten, sollte jedes Unternehmen dafür Vorsorge treffen, z. B. in Form einer privaten Rentenversicherung, die dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist. Diese Versicherung übernimmt dann bei Eintritt des Rentenfalles, die Rentenzahlung. Der Wert dieser Absicherung stellt für das Unternehmen einen Vermögenswert dar, der bilanziert werden muss.

Vermögenswerte erscheinen normalerweise auf der Aktivseite und Rückstellungen (Schulden) auf der Passivseite der Bilanz. Normalerweise dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. In diesem besonderen Fall schreibt das HGB vor, dass die beiden Posten miteinander zu verrechnen sind.

Beispiel: Bei einem DAX-30 Unternehmen ergeben sich vereinfacht dargestellt folgende Werte
(GE = Geldeinheiten):
 

Laut Anhang ergeben sich zum Bilanzstichtag Pensionsverpflichtungen i. H. v.33 GE

Vermögenswerte zur Abdeckung der Pensionspläne lt. Anhang24 GE

Saldo = Bilanzansatz der Rückstellungen9 GE

In diesem Fall erscheint der Saldo (9 GE) auf der Passivseite der Bilanz unter dem Posten „Pensionsrückstellungen“, da die Vermögenswerte geringer sind als die Pensionsverpflichtungen. Im umgekehrten Fall, würde der Saldo auf der Aktivseite unter dem Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ erscheinen.

In den meisten Fällen ergibt sich ein Ausweis von Pensionsrückstellungen. Die Mitglieder im Betriebsrat oder im Wirtschaftsausschuss können verlangen, dass ihnen der Posten detailliert erläutert wird. Das heißt konkret:

  • Wie hoch sind die Pensionsverpflichtungen zum Bilanzstichtag?
  • Wie hoch ist das dafür zur Verfügung stehende Vermögen
  • Wie setzt sich dieses Vermögen zusammen (Private Rentenversicherungsansprüche, Wertpapiere etc.)?
  • Ist dieses Vermögen dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen?
  • Wie sind zukünftigen Lohn- Gehaltssteigerungen berücksichtigt?

Anhand dieser Fragen kann geklärt werden, ob und wie die Pensionszusagen an die Mitarbeiter rechtlich abgesichert sind.

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