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Wichtige Arbeitnehmer-Fragen zum Thema Impfen

Wie weit geht das Fragerecht des Arbeitgebers?

Müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber geben, ob sie geimpft sind? Und was ist, wenn der Impftermin mitten in der Arbeitszeit liegt? Wir beantworten aktuelle Fragen von Arbeitnehmern und Betriebsräten zum Thema Impfen.

Stand:  17.5.2021
Lesezeit:  02:15 min
© AdobeStock_Frank Lambert

Stand: Mai 2021

Impfen während der Arbeitszeit – geht das?

Für Impftermine während der Arbeitszeit kann man grundsätzlich die gleichen Maßstäbe zugrunde legen wie für einen Arztbesuch: Die Regel ist, dass Arbeitnehmer versuchen müssen, Termine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren.

Für die Vergütung hilft § 616 BGB

Hat man einen Termin zugewiesen bekommen, z.B. durch ein Impfzentrum, ist der Arbeitnehmer in der Regel freizustellen. Für die Vergütung hilft § 616 BGB: Während dieser Fehlzeit sind Arbeitnehmer idR so zu vergüten, als hätten sie gearbeitet.

„Sind Sie schon geimpft?“ Muss ich meinem Arbeitgeber jetzt den Impfpass vorlegen?

Die Frage ist leider nicht so einfach zu beantworten. Von sich aus wird der Arbeitnehmer in der Regel nicht berichten müssen, ob er geimpft ist. Es gibt keine Impfpflicht gegen Covid-19, deshalb ist das grundsätzlich Privatsache.

Die Impfung – und damit auch der Impfausweis – sind private Daten des Arbeitnehmers.

Die Impfung – und damit auch der Impfausweis – sind private Daten des Arbeitnehmers. Seltene Ausnahmen können gelten, wenn schon die Impfanordnung rechtmäßig ist. Ein Beispiel hierfür ist die Altenpflege, wenn der Arbeitnehmer eng mit und bei den Bewohnern arbeitet.

Wichtig ist in jedem Fall die Beachtung des Datenschutzes durch den Arbeitgeber. In § 23a IfSG heißt es, dass der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impfstatus verarbeiten darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist. Genau letztgenannte Erforderlichkeit wird aktuell jedoch unterschiedlich bewertet. Fakt ist: Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine Schutzpflicht. Und je nach Impfstatus muss der Arbeitgeber gegebenenfalls andere oder weitreichendere Schutzmaßnahmen treffen. Andererseits ist natürlich auch der Datenschutz ein hohes Gut, das es zu schützen gilt. Fazit: Sicherheit werden wohl erst die Gerichte bei dieser Frage bringen. Daher unser Tipp: Achten Sie in jedem Fall auf die Zugriffsrechte und gegebenenfalls, wann die Daten spätestens wieder gelöscht werden.

Ich fühle mich krank nach der Impfung – was jetzt?

Wenn Sie sich krank fühlen, gelten die gleichen Regeln wie auch sonst bei Thema Krankheit.

Über die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entscheidet der Arzt.

Über die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entscheidet der Arzt. Meistens benötigen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes, wenn sie länger als drei Tage krank sind. Denn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes spätestens am vierten Tag vorliegen. In manchen Betrieben wird aber vom ersten Tag an eine ärztliche AU verlangt – und das ist auch rechtlich erlaubt. (CB)

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