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Nicht nur Betriebsgeheimnisse: Die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats

Pflichten des Betriebsrats

Betriebsratsmitglieder haben besondere Rechte, aber auch besondere Pflichten. Dazu zählt insbesondere die Geheimhaltungspflicht. Nur so kann die Belegschaft das nötige Vertrauen zu ihrem Interessenvertreter aufbauen.

Frau Maria Lück

Stand:  11.7.2017
Lesezeit:  02:45 min
Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats | © DDRockstar | stock.adobe.com

Betriebsratsmitglieder haben eine besondere Stellung im Betrieb: Sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer einerseits, andererseits arbeiten sie mit dem Arbeitgeber auch zum Wohl des Betriebes zusammen. Nur wer vertrauenswürdig und zuverlässig ist, kann erwarten, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die Belegschaft ihm als Betriebsrat das gewünschte Vertrauen entgegenbringen.

Geheimhaltungspflicht und vertrauensvolle Zusammenarbeit

Um seine Beteiligungsrechte sinnvoll und effektiv durchzusetzen, benötigt der Betriebsrat in erster Linie umfangreiche Informationen. Davon können auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein. Der Gesetzgeber hat daher in § 79 BetrVG eine besondere Geheimhaltungspflicht für Mitglieder des Betriebsrats und seinen Ersatzmitgliedern festgelegt. Nur wenn der Arbeitgeber auf die Verschwiegenheit der Betriebsratsmitglieder vertrauen kann, kann er auch seinen umfangreichen Informationspflichten nachkommen.

Videotipp zum Thema:

Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats | © ifb

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens stehen und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind. Beispiele für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Kundenlisten, Unterlagen über neue technische Verfahren, Absatzplanung, Kalkulationen und Erfindungen.

Stillschweigen wahren

Die Geheimhaltungspflicht gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber durch ausdrückliche Erklärung darauf hingewiesen hat, dass eine bestimmte Angelegenheit als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu betrachten ist und darüber Stillschweigen zu wahren ist. Es handelt sich dabei um ein sog. formelles Geheimnis. Durch den Hinweis des Arbeitgebers wird die Schweigepflicht begründet.

Verpflichteter Personenkreis

Nicht nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, sondern die Mitglieder und Ersatzmitglieder aller anderen in § 79 Abs. 2 BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtliche Organe unterliegen der Geheimhaltungspflicht..

Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat oder den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle.

Persönliche Geheimnisse von Arbeitnehmern

Persönliche Geheimnisse sind persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten des Arbeitnehmers, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Die persönlichen Geheimnisse werden dem Betriebsrat, insbesondere bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen sowie bei Kündigungen bekannt. Sowohl in der Vorschrift des § 99 als auch in der Vorschrift des § 102 BetrVG wird auf die Geheimhaltungspflicht durch Verweis auf § 79 Abs. 1 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) BetrVG hingewiesen. Der Betriebsrat ist als Teil der verantwortlichen Stelle i. S. d. § 3 Abs. 7 BDSG auch dem Datenschutz verpflichtet. Da die Entscheidungen im Rahmen des § 99 bzw. § 102 BetrVG vom Betriebsratsgremium getroffen werden, gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber den anderen Betriebsratsmitgliedern. Ebenso gilt sie nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat.

Verschwiegenheit bei Mitwirkungsrechten einzelner Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann ein Betriebsratsmitglied bei Verhandlungen i. S. d. § 82 Abs. 2 BetrVG mitnehmen. Hier werden ihm Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert sowie die Beurteilung seiner Leistungen und die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung. Auch kann Arbeitnehmer bei der Einsicht in die Personalakten ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Die Verschwiegenheitspflicht ist hier noch weitergehend, da sie gegenüber jedermann gilt, also auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern oder Gesamt- oder Konzernbetriebsratsmitgliedern.

Sanktionen des BetrVG

Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen seine Geheimhaltungspflichten kommt ein Strafverfahren gemäß § 120 BetrVG oder sein Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium nach § 23 Abs. 1 BetrVG in Betracht.

Das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen (§ 5 BDSG). Diese Vorschrift gilt auch für den Betriebsrat und seine Mitglieder. Im Rahmen der Betriebsratsarbeit werden den einzelnen Betriebsratsmitgliedern zahlreiche, durch das BDSG geschützte personenbezogene Daten bekannt.

Die Sanktionen des BDSG

Hält sich ein Betriebsratsmitglied nicht an seine Verpflichtungen nach dem BDSG, so kommen Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 43 und 44 BDSG) in Betracht.

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