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Schritt für Schritt durch die Betriebsratswahl: Rechtssicherer Ablauf

Ablauf der Betriebsratswahl

Der Ablauf einer Betriebsratswahl wirkt zunächst kompliziert und fehleranfällig. Doch mit einer strukturierten Vorgehensweise und dem korrekten Wahlverfahren kann nichts schief gehen. Der Jurist Prof. Dr. Peter Wedde erklärt, wie Ihre BR-Wahl gelingt.

Prof.Dr. Peter Wedde

Stand:  28.2.2017
Lesezeit:  02:45 min
Ablauf der Betriebsratswahl | © rastlily - Fotolia.com

In den meisten Betrieben, in denen es bereits einen Betriebsrat gibt, wird im Frühjahr 2022 neu gewählt. Aber auch bei der erstmaligen Betriebsratswahl sind zahlreiche Vorschriften zu beachten – je nachdem, welches Wahlverfahren im Betrieb durchgeführt wird: Das vereinfachte Wahlverfahren oder das normale Wahlverfahren.

Der Ablauf der Betriebsratswahl

Die Notwendigkeit einer Neuwahl ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Beginn der „Zeitrechnung“ für die Wahlen ist das Jahr 1990. Die nächsten regulären Betriebsratswahlen finden deshalb 2022 in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai statt.

Ausnahmen von dieser Regel gelten nach § 13 Abs. 3 BetrVG nur für Betriebsräte, deren Amtszeit am 01. März 2021 oder später begonnen hat. Diese müssen nach § 13 Abs. 3 BetrVG 2018 nicht neu gewählt werden, sondern erst bei den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2022. Außerhalb der regulären Wahlperiode können darüber hinaus nach § 13 Abs. 2 BetrVG Wahlen beispielsweise immer dann stattfinden, wenn in einen Betrieb noch kein Betriebsrat existiert, ein vorhandener Betriebsrat zurückgetreten ist oder wenn ein Betriebsrat nicht mehr über die notwendigen Mindestzahl von Mitgliedern verfügt.

Wie Sie gut vorbereitet in die Betriebsratswahl starten

Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist auf den ersten Blick eine komplizierte Angelegenheit. Die Hauptgründe hierfür sind die sprachlich nicht leicht verständlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und insbesondere die der hierzu erlassenen Wahlordnung (WO). Hieraus leiten sich komplexe Anforderungen an den Wahlvorstand ab, der die Wahl durchzuführen hat. Erfolgt vor diesem Hintergrund keine optimale Vorbereitung, ist das Risiko groß, dass es zu Fehlern kommt. Allerdings sollte sich hiervon niemand erschrecken lassen. Wird das Wahlverfahren nämlich von Anfang an strukturiert und durchgeplant, steht dem reibungslosen Ablauf der Wahl nichts im Weg. Die optimale Vorbereitung einer Wahl sollte mindestens die vier folgenden Punkte beinhalten:

Punkte einer optimalen Wahlvorbereitung

  • Analyse der tatsächlichen betrieblichen Situation.
  • Auswahl des zutreffenden Wahlverfahrens.
  • Planung der gesetzlich festgelegten Fristen und Zeiträume sowie permanente Überwachung der Abläufe.
  • Vorbereitung des Wahltags.

Die tatsächliche Situation im Betrieb

Für die Wahl eines Betriebsrats sind die Grundvoraussetzungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festgelegt. Hiernach ist die Wahl eines Betriebsrats nur möglich, wenn in einem Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, von denen wiederum drei wählbar sind. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann ein Betriebsrat gewählt werden. Für die Einleitung des Wahlverfahrens gelten unterschiedliche Vorgaben.

Ist schon ein Betriebsrat ist vorhanden?

Sofern bereits ein Betriebsrat besteht, obliegt ihm der Anstoß für die Durchführung der erneuten Betriebsratswahl. Der amtierende Betriebsrat muss nach § 16 Abs. 1 BetrVG spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit einen aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand einsetzen. In Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird diese Frist für das so genannte vereinfachte Wahlverfahren auf vier Wochen verkürzt. Die Einsetzung des Wahlvorstands sollte aber in jedem Fall so frühzeitig erfolgen, dass betriebsratslose Zeiten vermieden werden.

Gibt es noch keinen Betriebsrat?

Soll erstmals ein Betriebsrat gewählt werden, kann der Wahlvorstand durch einen existierenden Gesamt- oder Konzernbetriebsrat eingesetzt werden (vgl. § 17 Abs. 1 und 2 BetrVG). Gibt es keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder wird dieser nicht tätig, können nach § 17 Abs. 3 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs zu einer Wahlversammlung einladen, in deren Rahmen ein Wahlvorstand gewählt wird. Kommt die Wahl eines Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nicht zustande, kann dieser nach § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht bestellt werden.

Welches Wahlverfahren ist das richtige?

Ist der Wahlvorstand eingesetzt, so muss dieser das Wahlverfahren unverzüglich einleiten. Dessen Ausgestaltung hängt entscheidend von der Größe des Betriebs ab. Sind hier in der Regel maximal 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach § 14a Abs. 1 BetrVG das so genannte vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden, das sich durch seine Kürze auszeichnet. Bei mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet hingegen das normale Wahlverfahren statt, das sich über mindestens sechs Wochen erstreckt. Eine Abweichung hiervon ist nur für Betriebe mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (vgl. Abbildung 2) möglich. Hier können Wahlvorstand und Arbeitgeber nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

Belegschaftsgröße: Zutreffendes Wahlverfahren

5 – 50 wahlberechtigte ArbeitnehmerVereinfachtes Wahlverfahren

51 – 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer

Normales Wahlverfahren;
aber: vereinfachtes Wahlverfahren kann vereinbart werden

101 und mehr wahlberechtigte ArbeitnehmerNormales Wahlverfahren

Das normale Wahlverfahren

Das normale Wahlverfahren wird vom Wahlvorstand mit dem Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet. Bevor ein solcher erfolgen kann, muss nach § 18a BetrVG eine Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten über die Zuordnung von Arbeitnehmern zu dieser Gruppe durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist für die Erstellung des Wählerverzeichnisses notwendig. Hierfür müssen mindestens die im Gesetz vorgesehenen zwei Wochen veranschlagt werden.

Sofern eine Zuordnung erfolgt ist, kann der Wahlvorstand im nächsten Schritt die Wählerliste erstellen, auf der alle wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmer aufgeführt sind. Die Wählerliste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gemacht werden. Das Wahlausschreiben muss die in § 3 WO vorgeschriebenen Mindestinhalte haben. Hierzu gehören insbesondere die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die Anforderungen an Wahlvorschläge und Vorschlagslisten, Festlegungen zum Minderheitengeschlecht sowie zu wichtigen Fristen. Der Tag der Wahl sowie Ort, Datum und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung müssen ebenso aufgeführt werden wie entsprechende Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe.

Mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beginnen verbindliche Fristen zu laufen: So können beispielsweise Einsprüche von Arbeitnehmern gegen die Wählerliste nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden. Die gleiche Frist gilt für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten.

Die Einreichung der Wahlvorschläge

Nach Ablauf der gesetzlichen Frist sind Einsprüche gegen die Wählerliste nicht mehr möglich. Liegt nach Ende der Zwei-Wochen-Frist nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag vor, muss der Wahlvorstand eine einwöchige Nachfrist einräumen. Wird auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, gilt die Betriebsratswahl als gescheitert. Das Scheitern einer Wahl mangels eines gültigen Wahlvorschlags ist jedoch eine seltene Ausnahme. In der betrieblichen Praxis wird nämlich innerhalb der Frist fast immer mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht.

Ist die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen, muss der Wahlvorstand deren Gültigkeit zeitnah durch Beschluss feststellen. Gibt es Mängel, muss er die Listenführer hierauf hinweisen. Solange die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Mängel in den meisten Fällen durch Korrekturen oder Neueinreichung behoben werden. Unmittelbar nach Ablauf der letzten Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen lädt der Wahlvorstand die Listenführer zur Festlegung der Reihenfolge der Listen durch Losentscheid ein.

Die Bekanntmachung der Kandidaten

Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, ist dieser Schritt nicht notwendig. Die Wahl erfolgt dann als Mehrheitswahl zwischen den Kandidaten des einzigen Wahlvorschlags. Die gültigen Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschlag müssen spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Betrieb bekannt gemacht werden.

In größeren Betrieben ist — schon aus organisatorischen Gründen — eine frühere Bekanntmachung sinnvoll und notwendig. Die Notwendigkeit einer früheren Bekanntmachung besteht insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. Hierfür müssen die Briefwahlunterlagen nämlich einerseits nach der Bekanntmachung der gültigen Vorschlagslisten, andererseits aber rechtzeitig vor dem Wahltag versandt werden. In der letzten Phase der Wahl obliegt dem Wahlvorstand die Planung und Durchführung der Stimmabgabe, die Auszählung der Stimmen sowie die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats.

Das vereinfachte Wahlverfahren

In Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss nach § 14a BetrVG ein so genanntes vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden. Die herausragende Vereinfachung liegt insbesondere in der zeitlichen Reduzierung der erforderlichen Zeitabläufe auf minimal eine Woche. Auch für die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens muss ein Wahlvorstand bestellt werden. Hierfür gelten dieselben Grundsätze wie für das normale Wahlverfahren: Besteht bereits ein Betriebsrat, setzt dieser den Wahlvorstand ein. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Einsetzung darüber hinaus (wie in größeren Betrieben) durch einen bestehenden Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, sowie durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen.

Das einstufige Wahlverfahren

Erfolgt die Einsetzung des Wahlvorstands durch einen bereits existierenden Betriebsrat, findet die vereinfachte Wahl im einstufigen Wahlverfahren statt. Wie beim normalen Verfahren muss der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich nach seiner Einsetzung durch Erstellung der Wählerliste und Erlass des Wahlausschreibens einleiten.

Erheblich verkürzte Fristen für den Wahlvorstand

Nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens gelten allerdings gegenüber dem normalen Verfahren erheblich verkürzte Fristen: Einsprüche gegen die Wählerliste müssen innerhalb von drei Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden, Wahlvorschläge müssen dem Wahlvorstand bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung vorliegen. Sind Wahlvorschläge eingereicht, müssen diese vom Wahlvorstand unverzüglich auf ihre Gültigkeit hin geprüft werden.

Soweit es sich um heilbare Mängel handelt, muss der Wahlvorstand eine Nachfrist von maximal drei Tagen setzen. Das Ende dieser Frist muss aber in jedem Fall am Tag vor der Wahlversammlung liegen. Dies kann in der Praxis zu einer erheblichen Verkürzung der Frist führen. Anträge auf schriftliche Stimmabgabe können im vereinfachten Verfahren nur bis drei Tage vor dem Tag der Stimmabgabe gestellt werden.

Die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Verfahren findet in einer Wahlversammlung statt. Zu dieser sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs einzuladen. Im Rahmen der Wahlversammlung werden die gültigen Wahlvorschläge bekannt gemacht. Im Anschluss daran findet die Wahl durch schriftliche Stimmabgabe statt. Soweit keine Anträge auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gestellt wurden, erfolgt die Auszählung unmittelbar im Anschluss an das Ende der Stimmabgabe. Liegen entsprechende Anträge vor, erfolgt sie nach Abschluss der gesetzten Frist. Das Ergebnis der Wahl ist in jedem Fall sofort nach der Auszählung bekannt zu machen.

Abb. Wahlverfahren im Kleinbetrieb

Betriebliche Situation: Zutreffendes Wahlverfahren

Ein Betriebsrat besteht bereits = Einstufiges Wahlverfahren

Ein Betriebsrat wird erstmals gewählt= Zweistufiges Wahlverfahren

Ablauf der Betriebsratswahl im Kleinbetrieb

Wird ein Betriebsrat in einem Kleinbetrieb im vereinfachten Verfahren erstmals auf Veranlassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gewählt, muss ein zweistufiges Wahlverfahren (vgl. Abbildung 3) durchgeführt werden.

Hier wird der Wahlvorstand in einer ersten Wahlversammlung gewählt, zu der mindestens drei Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft einladen können. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der ersten Wahlversammlung erfolgen und den Arbeitnehmern in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im Einladungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge bis zum Ende der ersten Wahlversammlung eingereicht werden können.

Parallel zur Einladung muss der Arbeitgeber aufgefordert werden, die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Informationen in einem versiegelten Umschlag an die einladenden Personen zu übergeben. Dieser Umschlag muss bis zur Wahl des Wahlvorstands ungeöffnet verwahrt werden. Zu Beginn der ersten Wahlversammlung wird zunächst der Wahlvorstand gewählt, der aus drei Personen bestehen muss. Sobald dieser Schritt erfolgt ist, muss der Wahlvorstand anhand der im Umschlag befindlichen Informationen die Wählerliste durch Beschluss aufstellen. Im Anschluss ist das Wahlausschreiben zu formulieren. Hierbei müssen die zwingenden Vorgaben in § 31 WO beachtet werden. Diese entsprechen inhaltlich den Anforderungen im normalen Verfahren. Allerdings sind die vorgeschriebenen Fristen erheblich verkürzt.

Einsprüche gegen die Wählerliste müssen beispielsweise innerhalb von drei Tagen eingelegt werden. Das fertig gestellte Wahlausschreiben wird in der ersten Wahlversammlung beschlossen und erlassen. Im Anschluss hieran können Wahlvorschläge schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Sie werden noch in der Sitzung auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Die Einreicher sind vom Wahlvorstand auf bestehende Mängel hinzuweisen und können diese bis zum Ende der Versammlung heilen. Mit dem Ende der ersten Wahlversammlung endet das Recht zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Der Wahlvorstand gibt die gültigen Wahlvorschläge unmittelbar nach Ende der ersten Wahlversammlung bekannt. Die eigentliche Wahl erfolgt in einer zweiten Wahlversammlung. Diese muss nach der zwingenden Vorgabe des § 14a Abs. 1 BetrVG eine Woche nach der ersten Versammlung stattfinden. Die Auszählung der Stimmen erfolgt auch im zweistufigen Verfahren nach.

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