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Betriebsräte sind eine gefährdete Spezies. Deswegen hat der Gesetzgeber verordnet, dass einem Betriebsratsmitglied nicht ordentlich gekündigt werden darf. Der besondere Kündigungsschutz beginnt nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) aber schon viel früher. So sind z.B. auch schon bloße Bewerber zur Betriebsratswahl geschützt – unabhängig davon, ob sie hinterher tatsächlich gewählt werden oder nicht. Allerdings müssen dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
© fovito
In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer öffentlich macht, dass er Betriebsrat werden möchte, wird der Arbeitgeber auf ihn aufmerksam. Es wird immer Arbeitgeber geben, die mit der Gründung eines Betriebsrats im Allgemeinen und mit seinen zukünftigen Mitgliedern im Speziellen auf Kriegsfuß stehen. Damit man sich von Anfang an ohne Angst vor Repressalien im Rahmen einer Betriebsratswahl engagieren kann, hat der Gesetzgeber den Kündigungs-Schutz auf den Zeitraum vor der Amtszeit ausgeweitet.
Voraussetzung für den Kündigungsschutz eines Bewerbers ist, dass ein gültiger Wahlvorschlag gemacht wurde. Damit eine Kandidatur wirksam ist, benötigt der Kandidat vor allem die Unterstützung seiner Kollegen in Form von so genannten Stützunterschriften auf dem Wahlvorschlag. Das Gesetz gibt eine Mindestzahl an Unterschriften vor (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
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