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Im Gesetz findet sich das Wort Home-Office bislang nicht; auch wenn es der am weitesten verbreitete Begriff für das Arbeiten zuhause, also in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.
Redaktion
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Mobiles Arbeiten meint im allgemeinen Sprachgebrauch um das kurzfristige Arbeiten außerhalb der Firma – auch unterwegs, wie z.B. im Café.
Der Begriff „Heimarbeit" ist fast 70 Jahre alt. Im „Heimarbeitsgesetz" von 1951 waren damit Menschen gemeint, die als Selbstständige Aufträge erledigen.
Der Begriff der Telearbeit findet sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 2 VII ArbStättV definiert Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im privaten Bereich der Beschäftigten.
Home-Office, diesen weit verbreiteten Begriff kennt das Gesetz nicht. In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) findet man stattdessen die „Telearbeit". Nach § 2 Absatz 7 ArbStättV sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Arbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. In diesem Fall gelten die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung.
Beim mobilen Arbeiten kann von jedem Ort aus der Tätigkeit nachgegangen werden, z.B. mit einem Laptop. Mobile Arbeit ist eher kurzfristig angelegt und nicht fest zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbart. Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung greifen hier in der Regel nicht. Das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz gelten aber.
Seminare zum Thema:
• Telearbeit und Home-Office als Betriebsrat aktiv mitgestalten
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