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Im vereinfachten Wahlverfahren bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wird unmittelbar in einer Wahlversammlung gewählt. Wer dazu einladen darf, hängt davon ab, ob es eine (noch) amtierende Schwerbehindertenvertretung im Betrieb gibt oder nicht.
Redaktion
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Ist eine Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb vorhanden, so hat sie die Wahlberechtigten spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung einzuladen.
Hinsichtlich der Form wäre beispielsweise auch eine mündliche Einladung oder eine Einladung per E-Mail möglich. Empfehlenswert ist aber (gegebenenfalls zusätzlich) ein schriftlicher und unterschriebener Aushang, um im Falle einer Anfechtung die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einladung nachweisen zu können.
Eine zwingend einzuhaltende Frist zwischen der Einladung und der Wahlversammlung selbst sieht das Gesetz nicht vor. Sie muss aber so rechtzeitig erfolgen, dass alle Wahlberechtigten teilnehmen können (etwa zwei Wochen vor der Wahlversammlung).
Möglich ist, dass die Wahlversammlung und die mindestens einmal jährlich anstehende Versammlung schwerbehinderter Menschen (§ 95 Abs. 6 SGB IX, ab 2018: § 178 Abs. 6 SGB IX) am selben Tag stattfinden. Die Wahl darf jedoch keinesfalls ohne vorherige Ankündigung auf der SBV-Versammlung durchgeführt werden. Die Teilnehmer können nicht spontan beschließen, dass ihr Jahrestreffen nunmehr als Wahlversammlung dienen soll und eine vereinfachte Wahl abhalten. Beide Versammlungen sind streng voneinander abzugrenzen und die Tagesordnung entsprechend abzufassen. So muss im Vorfeld ausdrücklich auch zur Wahlversammlung eingeladen werden. Während des Wahlteils der Versammlung sind die Verfahrensvorschriften für das vereinfachte Wahlverfahren einzuhalten.
Ist in einem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung (mehr) vorhanden, so können
zur Wahlversammlung einladen.
Auch hier ist weder eine Frist noch eine feste Form für die Einladung vorgeben. Diese Einladung muss also auch so rechtzeitig erfolgen und so bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten teilnehmen können (z.B. schriftlicher Aushang ca. zwei Wochen vor dem Termin).
Wer zur Wahlversammlung einlädt, muss auch die entsprechenden Vorbereitungen treffen. Darunter fallen beispielsweise die Beschaffung von Blankounterlagen für Stimmzettel gleicher Farbe und Größe, Wahlumschläge, ein Behälter für die Stimmzettel und eine Gelegenheit zum unbeobachteten Ausfüllen des Stimmzettels.
Die Wahlordnung sieht nicht vor, dass eine Liste der Wahlberechtigten im Vorfeld aufgestellt wird. Die Wahlleitung hat jedoch dafür zu sorgen, dass nur Wahlberechtigte wählen. Der Einladende sollte deshalb wenigstens das Verzeichnis der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten, das der Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX (ab 2018: § 163 Abs. 1 SGB IX) führt, zur Wahl mitbringen.
Zum Nachlesen im Gesetz:
§ 19 SchwbVWO regelt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung die Einladung zur Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren
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