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Vereinfachtes Wahlverfahren der Betriebsratswahl in der Praxis

Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe? Hinweise zur Nachfrist

Wann ist das Fristende für die schriftliche Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl? Hierzu tauchen immer wieder Fragen auf. Denn auf Antrag eines oder mehrerer Wahlberechtigter kann laut Wahlordnung eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Was bedeutet das in der Praxis? Antworten hierauf hat Christian Loh.

Rechtsanwalt und ifb Referent Christian Loh

Christian Loh

Stand:  7.3.2022
Lesezeit:  02:30 min
Betriebsratswahl Wahlverfahren | © AdobeStock | Wellnhofer Designs

In der Wahlordnung formuliert § 35 Abs 1, dass eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe auf Antrag eines oder mehrerer Wahlberechtigter erfolgen soll. Für den Fall, dass Briefwahl aus anderen Gründen durchgeführt wird, findet sich in dieser Vorschrift kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Nachfrist, die der Wahlvorstand geben müsste. Das Betriebsverfassungsgesetz, § 14a BetrVG, weist auch nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe hin.

Fristende für die schriftliche Stimmabgabe

Der Fälle der Wahlordnung, wonach für Personengruppen wie Mitarbeiter im Home-Office, mobilen Arbeiten, Außendienst oder Heimarbeit (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 Wahlordnung) oder auch für die neu eingeführte Gruppe der Langzeiterkrankten und Mütter im Mutterschutz sowie Kollegen in Elternzeit, Pflegezeit oder „längerer Auszeit“ (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 Wahlordnung) vom Gesetz her automatische Briefwahl vorgesehen ist, finden sich in dieser Regelung nicht wieder, auch nicht die Gruppe der Mitarbeiter in den räumlich entfernten Betriebsteilen (§ 24 Abs. 3 Wahlordnung). Von daher wird oftmals die Auffassung vertreten, dass das Fristende für die schriftliche Stimmabgabe dieser Kollegen dann das Ende der Wahlversammlung sein sollte, was bei rechtzeitiger Absendung der Briefwahl auch grundsätzlich möglich wäre.

Stolpersteine in der Praxis

Der Wahlvorstand weiß jedoch nicht, ob ggfs. doch noch jemand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt. Dies kann noch bis drei Tage vor der Wahlversammlung erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Briefwahlunterlagen der anderen Gruppen schon längst verschickt und die Fristen für die Rücksendung sind damit auch schon bekannt gegeben. Das Problem wären dann zwei unterschiedliche Abgabetermine, was weder praxistauglich ist noch den Wählern vermittelt werden kann.

Die Literatur hat daher bisher für die Fälle der „vom Wahlvorstand beschlossenen schriftlichen Stimmabgabe“ empfohlen, dass auch hier die „Nachfrist“ gewährt wird (Fitting, § 14a BetrVG, Rn. 38 ff. sowie § 35 Wahlordnung, Rn. 3 ff.). Um unterschiedliche Fristen auszuschließen, sollte dies für alle Fälle der Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren so gehandhabt werden. Wenn also Briefwahl – egal aus welchem Grund – stattfindet, sollte die Auszählung immer später stattfinden, die Nachfrist sollte immer gewährt werden.

Dauer der Nachfrist

Die Dauer der Nachfrist (drei Tage bis max. eine Woche) muss der Wahlvorstand grundsätzlich beschließen, ebenso den Zeitpunkt der Auszählung. Die Urne bleibt so lange versiegelt. Sollte Briefwahl für räumlich entfernte Betriebe beschlossen werden, empfiehlt es sich, hier einen kombinierten Beschluss zu fassen. Für alle anderen Fälle sollte die Nachfrist immer dann beschlossen werden, wenn feststeht, dass Briefwahl vom Gesetz her durchgeführt werden muss.

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