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Ihr ifb-Team
Die JAV-Versammlung ist ein wichtiger Bestandteil Eurer Öffentlichkeitsarbeit. Denn ohne die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden zu kennen ist es kaum möglich, gute und effektive Arbeit zu leisten. In der Versammlung könnt Ihr Eure Arbeit vorstellen und Probleme diskutieren.
Katrin Neuner
ifb- Produktmanagerin
© Christoph A. Gramann - ifb
Gemäß § 71 BetrVG kann eine JAV eine Jugend- und Auszubildendenversammlung halten. Jedoch kann man diese aus rechtlicher Sicht nicht ohne weiteres mit der Betriebsversammlung vergleichen. Um eine JA-Versammlung durchzuführen, muss der Betriebsrat zustimmen. Die Einberufung selbst und die Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch die JAV selbst. Ein weiterer Unterschied zur Betriebsversammlung: Es liegt im freien Ermessen der JAV, ob eine Versammlung einberufen wird. Sie kann also stattfinden, muss aber nicht!
Der JAV-Vorsitzende leitet die Versammlung und ist somit dafür verantwortlich dass alles ordnungsgemäß abläuft. Während der Versammlung übt die JAV das Hausrecht aus. Inhaltlich könnt Ihr auf der Versammlung über alle Themen sprechen, die die Jugendlichen und die Azubis in Eurem Betrieb unmittelbar betreffen.
Ihr könnt dafür sogar externe Referenten einladen, die Euch mit ihrem Expertenwissen zur Seite stehen. Hierfür muss ein sachlicher Grund vorliegen und dann die die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden. Die Kosten für den Referenten muss der Arbeitsgeber tragen.
JA-Versammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Das Treffen mit allen Jugendlichen und Azubis im Betrieb kann, nach Absprache mit dem Betriebsrat, beispielsweise vor oder nach jeder Betriebsversammlung stattfinden. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und auch dem Arbeitgeber kann die JA-Versammlung jedoch auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden (§ 71 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Findet die Versammlung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitgeber die zusätzlich aufgewendete Zeit für Wege zur Versammlung vergüten.
Gut zu wissen: Eine Minderung Eures Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsvergütung weil ihr an einer JA-Versammlung teilnehmt ist es nicht zulässig ( § 71 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Für die JA-Versammlung gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Teilnehmen dürfen alle jugendlichen Arbeitnehmer, alle Auszubildenden unter 25 Jahren und alle Mitglieder der JAV. Nehmen Auszubildende über 25 Jahren ohne Genehmigung des Arbeitgebers an der Versammlung teil, droht ihnen u.a. eine Kürzung der Ausbildungsvergütung. Aber es gibt noch weitere teilnahmeberechtigte Personen:
Zu Beginn wird gemeinsam mit dem Betriebsrat und u.U. auch dem Arbeitgeber der Termin abgestimmt. Hierbei kann es auch hilfreich sein, die Ausbilder mit einzubeziehen, denn schließlich müssen Berufsschul- oder Urlaubszeiten der Azubis berücksichtigt werden. Euer Unternehmen ist dazu verpflichtet Euch einen ausreichenden Raum zur Verfügung zu stellen. Aber denkt daran diesen rechtzeitig zu reservieren!
In der JAV-Sitzung legt ihr dann gemeinsam die Tagesordnung fest. Habt Ihr Beiträge von anderen geplant, beispielsweise vom Betriebsrat oder einem externen Referenten, müssen diese rechtzeitig darüber informiert werden. Jetzt müssen nur noch die Einladungen verschickt werden und dann kann es auch schon losgehen!
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