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Vertretung von Jugendlichen und Auszubildenden auf Konzernebene

Die Konzern-JAV

Wenn mehrere Unternehmen zu einem Konzern zusammengeschlossen sind, ist natürlich ebenfalls eine angemessene Vertretung der Interessen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden notwendig. Hierzu kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden. Alles Weitere erfahrt Ihr hier.

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Christian Schulz

Stand:  24.11.2014
Die Konzern-JAV | © Christoph A. Gramann - ifb

Bilden mehrere Unternehmen einen Konzern, so sollten auch deren Gesamt-Jugend-und Auszubildendenvertretungen (GJAVen) ihre Arbeit koordinieren. Zu diesem Zweck können sie eine unternehmensübergreifende Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) bilden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu sind in § 73a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) festgelegt.

Initiative zur Gründung einer Konzern-JAV

Um eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten, müssen zunächst die einzelnen GJAVen der am Konzern beteiligten Unternehmen entsprechende Beschlüsse fassen. Existiert in einem Unternehmen des Konzerns keine GJAV, sondern lediglich die JAV eines Betriebes, so nimmt diese die Rechte und Aufgaben der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Damit die KJAV gebildet werden kann, müssen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 75% der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden des Konzerns durch die beschließenden GJAVen vertreten werden. Ausschlaggebend hierfür ist nicht die Wahlberechtigung, sondern die Beschäftigung der Arbeitnehmer zu besagtem Zeitpunkt. Somit sind auch kurzfristig Beschäftigte oder zwischenzeitlich neu eingestellte Auszubildende hinzuzuzählen.

Konstitution und Arbeit der KJAV

Analog zur Bildung der GJAV durch Vertreter der JAVen der einzelnen Betriebe wird auch die Konzern-JAV durch Entsendung von Vertretern durch die GJAVen der einzelnen Unternehmen gebildet. Hierzu entsendet jede GJAV eine Delegation. Diese besteht im Normalfall aus einem bzw. einer Delegierten. Allerdings sind auch hier Ausnahmen möglich, sofern diese durch tarifliche Bestimmungen bzw. Betriebsvereinbarungen geregelt sind (vgl. § 73a Abs. 4 BetrVG).

Zudem muss von jeder GJAV  für jedes ihrer Mitglieder in der KJAV mindestens ein Ersatzmitglied bestimmt werden, welches die Delegation vertreten kann, falls diese ausnahmsweise verhindert ist. Falls mehrere Ersatzmitglieder bestimmt werden, so ist die Reihenfolge ihres Nachrückens festzulegen.

Auch in der Konzern-JAV sind die Stimmen gewichtet. Das Stimmengewicht der einzelnen Mitglieder der KJAV richtet sich hierbei nach der Stimmenzahl in der jeweiligen GJAV. Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben (vgl. § 73a Abs. 4 BetrVG). Besteht in einem Unternehmen keine GJAV, so orientiert sich das Stimmengewicht an der Anzahl der Stimmen in der JAV.

Was die Geschäftsführung und die Arbeit der Konzern-JAV anbetrifft, gelten entsprechend die gleichen Regelungen, die in § 73b BetrVG für die GJAV bzw. JAV vorgesehen sind.

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