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News Betriebsratswahl Erste Frage: Betriebsrat? Geht das überhaupt in meinem Betrieb?

Erste Frage: Betriebsrat? Geht das überhaupt in meinem Betrieb?

Vorbereitungen zu einer Betriebsratswahl – Teil 1

Wer als Erster auf den Gedanken kommt, einen Betriebsrat zu gründen, der hat eine Menge Fragen auf dem Herzen. Und wenn die Voraussetzungen für einen Betriebsrat gegeben sind, dann ist neben den Gründungsvoraussetzungen eines auf jeden Fall als Allererstes zu klären: Sind meine Kollegen überhaupt einverstanden mit der Gründung eines Betriebsrats? Sollte das nicht der Fall sein, ist es wichtig Überzeugungsarbeit zu leisten. Die meisten haben Angst, alleine auf dem Präsentierteller zu stehen, deswegen sollte man eine erste Bereitschaft mit dem Konjunktiv abfragen: „Wenn drei Kollegen mitmachen, wärst Du dann auch dabei?" Um nicht im Schussfeld zu stehen, ist es auch möglich, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu bitten, zur ersten Betriebsversammlung einzuladen.

Stand:  27.8.2012
© @ olaser - iStock.com

Zu den Vorbereitungen für eine Betriebsratswahl gehört natürlich die Beantwortung einer Frage an den Anfang:

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit man überhaupt einen Betriebsrat gründen darf?

Und wen wundert es: Der allererste Satz des Betriebsverfassungsgesetzes beschäftigt sich genau mit dieser Frage, er lautet: „In Betrieben mit in Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt."

Hier wird schon klar, dass der Gesetzgeber den Betriebsrat für selbstverständlich ansieht, denn sonst hätte er statt „werden Betriebsräte gewählt" die Formulierung „können Betriebsräte gewählt werden" verwendet. Aber das ist nicht das Einzige, worauf man achten muss.

Auslegung der Gesetzestexte

Beim Lesen von Gesetzestexten ist es unbedingt notwendig, die Definition der am meisten verwendeten Worte erst ein Mal zu hinterfragen, bevor ein Paragraph sein Geheimnis preisgibt. Denn es zählt jedes Wort. „Wahlberechtigt" (≈ aktives Wahlrecht ≈ sie dürfen wählen) sind alle, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben. „Arbeitnehmer" sind alle Beschäftigten, also zum Beispiel auch alle, die von zu Hause aus arbeiten oder in Elternzeit sind. Leitende Angestellte zählen nicht dazu. „Wählbar" (≈ passives Wahlrecht ≈ sie dürfen gewählt werden) sind alle Mitarbeiter, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören.

Achtung: In Paragraph 9 des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer das Kriterium, aus wie vielen Mitgliedern der Betriebsrat bestehen wird. Die Leiharbeitnehmer zählen hier aber nicht zur „Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmern", die hier erwähnt werden. Das heißt: Leiharbeitnehmer dürfen unter Umständen wählen, werden aber auf jeden Fall nicht gezählt.

Bleibt noch die Frage zu klären, zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsrat gewählt wird. Immer wieder hört man davon, dass es ein bestimmtes Jahr gibt, in dem alle Betriebsräte neu gewählt werden. Das ist richtig, bezieht sich aber nur auf Firmen, die schon einen Betriebsrat gewählt haben. Beim ersten Mal kann jederzeit mit den Wahlvorbereitungen (Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) begonnen und die Wahl durchgeführt werden. Wenn jedoch bereits ein Betriebsrat besteht, gelten regelmäßige Wahlzeiträume alle 4 Jahre jeweils vom 1. März bis zum 31. Mai (also 2014, 2018, usw.)

Voraussetzungen für die Betriebsratswahl

  • Freie Wählbarkeit des Zeitpunkts der Wahl, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt.
  • Mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer
  • Regelmäßige Wahlzeiträume, wenn bereits ein Betriebsrat existiert
  • Mindestens drei wählbare Arbeitnehmer

Merke: Der Gesetzgeber möchte, dass neu gewählte  Betriebsräte möglichst schnell in den gesetzlichen Turnus kommen. So hätte z.B. ein im Jahre 2012 gewählter Betriebsrat nur eine Amtszeit von etwa zwei Jahren, da er an den regelmäßigen Wahlen 2014 wieder teilnehmen muss. Wer jedoch zu Beginn des regelmäßigen Wahlzeitraums (z.B. 1. März 2014) noch kein ganzes Jahr Betriebsrat ist, dessen Amtszeit endet erst 2018 (§ 13 Abs. 3 S. 2 BetrVG). In diesem Fall ist man länger als die vorgeschriebenen 4 Jahre im Amt!

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