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Kosten der Betriebsratswahl

Wahldurchführung - wer zahlt?

"Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber" – so steht es im Gesetz und zwar in § 20 Abs. 3 BetrVG. Das klingt schon mal nicht schlecht. Doch was genau fällt jetzt im Einzelnen unter diese Kostentragungspflicht? Darf es da auch schon mal eine extravagante Wahlkabine sein?

Stand:  15.11.2012
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© Kurhan - Fotolia.com

Was muss der Arbeitgeber erstatten?

Der Jurist sagt: „Unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers fallen alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten und die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands". Das heißt übersetzt insbesondere: Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen und (normalen!) Wahlkabinen. Fahrten mit dem eigenen PKW (um die für die Betriebsratswahl benötigten Materialien zu transportieren oder entfernt liegende Betriebsteile aufzusuchen fallen ebenfalls darunter. Außerdem Ausgaben für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen sowie Kosten für eine notwendige und angemessene Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands mitsamt der Fahrt- und Hotelkosten.

Erstattungsfähige Kosten im Zusammenhang mit der BR-Wahl:

  • Beschaffung von Wählerlisten,
  • Stimmzetteln,
  • Wahlurnen,
  • sowie (normalen!) Wahlkabinen
  • Fahrtkosten für erforderlichge Reisen des Wahlvorstandes
  • Kosten für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen
  • Kosten für eine notwendige und angemessene Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands

Was ist mit der Arbeitszeit des Wahlvorstands?

Der Wahlvorstand übt sein Amt grundsätzlich während der Arbeitszeit aus. Der Arbeitgeber muss die einzelnen Mitglieder für ihre Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl von ihrer üblichen Beschäftigung freistellen und den Lohn ganz normal weiter zahlen.

Wichtige Hinweise:

  1. Beachten Sie bitte, dass der Wahlvorstand als Gremium über alle Anschaffungen zu entscheiden hat und daher zuvor ordnungsgemäße Beschlüsse über die entsprechenden Ausgaben fassen muss.
  2. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist kein Problem, solange die Kosten von einem bereits bestehenden Wahlvorstand verursacht werden. Dann kann dieser die Kosten beim Arbeitgeber geltend machen.
  3. Problematischer ist es, wenn die Kosten zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem es noch keinen Wahlvorstand gibt.
    Beispiel: Im Betrieb soll zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt werden. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer laden zu einer Betriebsversammlung (Wahlversammlung) ein, um dort einen Wahlvorstand zu wählen. Zu diesem Zeitpunkt sollten sich die entstehenden Kosten möglichst in Grenzen halten. Denn erst der ordnungsgemäß bestellte Wahlvorstand hat wirklich gute Chancen auf eine Durchsetzung von nötigen Kosten ohne persönliches Risiko. Der Wahlvorstand kann auch im Nachhinein versuchen, die Kosten einzufordern, die im Zusammenhang mit seiner Bestellung angefallen sind.

Was tun, wenn der Arbeitgeber sich quer stellt?

Wenn der Arbeitgeber sich weigert, die erforderlichen sachlichen bzw. persönlichen Kosten des Wahlvorstands und seiner Mitglieder zu zahlen, so kann der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht einen entsprechenden Antrag stellen und so in einem Gerichtsprozess die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung durchsetzen.

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