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"Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber" – so steht es im Gesetz und zwar in § 20 Abs. 3 BetrVG. Das klingt schon mal nicht schlecht. Doch was genau fällt jetzt im Einzelnen unter diese Kostentragungspflicht? Darf es da auch schon mal eine extravagante Wahlkabine sein?
Redaktion
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Der Jurist sagt: „Unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers fallen alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten und die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands". Das heißt übersetzt insbesondere: Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen und (normalen!) Wahlkabinen. Fahrten mit dem eigenen PKW (um die für die Betriebsratswahl benötigten Materialien zu transportieren oder entfernt liegende Betriebsteile aufzusuchen fallen ebenfalls darunter. Außerdem Ausgaben für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen sowie Kosten für eine notwendige und angemessene Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands mitsamt der Fahrt- und Hotelkosten.
Der Wahlvorstand übt sein Amt grundsätzlich während der Arbeitszeit aus. Der Arbeitgeber muss die einzelnen Mitglieder für ihre Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl von ihrer üblichen Beschäftigung freistellen und den Lohn ganz normal weiter zahlen.
Wichtige Hinweise:
Wenn der Arbeitgeber sich weigert, die erforderlichen sachlichen bzw. persönlichen Kosten des Wahlvorstands und seiner Mitglieder zu zahlen, so kann der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht einen entsprechenden Antrag stellen und so in einem Gerichtsprozess die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung durchsetzen.
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