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Stimmabgabe und Stimmauszählung bei der Betriebsratswahl

Die Organisation des Wahltags

Am Wahltag erfolgt die Stimmabgabe durch die Arbeitnehmer und anschließend die öffentliche Stimmauszählung. Hier erfahren Sie, wie beide Schritte Ihrer Betriebsratswahl fehlerfrei ablaufen und was Sie zur digitalen Stimmabgabe wissen sollten.

Stand:  1.2.2012
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Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl | © Gina Sanders - Fotolia.com

Der Wahltag der Betriebsratswahl ist gekommen: Zunächst findet in Ihrem Wahllokal die Stimmabgabe statt, anschließend müssen Sie als Wahlvorstand nur noch die öffentliche Stimmauszählung meistern. Auf dieses zentrale Ereignis ist das gesamte Verfahren zu Wahl des Betriebsrats ausgerichtet. An diesem Tag entscheidet sich die Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums. Für den Wahlvorstand ist dieser Tag die letzte große Hürde, um die Betriebsratswahl erfolgreich abzuschließen.

Die Stimmabgabe am Wahltag

Die persönliche Stimmabgabe im Betrieb ist der vom Gesetz vorgegebene Normalfall. Dazu kommt jeder Wähler am Wahltag in einen eigens dafür eingerichteten Raum (Wahllokal) und nimmt vom Wahlvorstand die Unterlagen entgegen. Bei der Aushändigung von Stimmzettel und Wahlumschlag erfasst der Wahlvorstand den Kollegen auf einer Liste, um sicher zu stellen, dass jeder Arbeitnehmer nur einmal wählt.

Der Wähler füllt den Stimmzettel in einem schützten Bereich (Wahlkabine) aus, denn es gilt der Grundsatz des Wahlgeheimnisses. Dabei muss er sein Kreuz an die dafür vorgesehene Stelle setzen. Nimmt er sonstige Änderungen vor oder setzt zusätzliche Zeichen oder Anmerkungen auf den Stimmzettel, kann seine Stimmabgabe dadurch ungültig werden. Den ausgefüllten Stimmzettel steckt er dann in den Wahlumschlag, der seinerseits dann in die Wahlurne wandert.

Wer über den Weg der Briefwahl wählt, füllt ebenfalls den Stimmzettel aus und steckt diesen in den Wahlumschlag. Zusätzlich muss er eine Erklärung über die persönliche Stimmabgabe unterzeichnen. Den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung steckt er dann in den frankierten Rücksendeumschlag und sorgt dafür, dass dieser Rückumschlag rechtzeitig (d.h. innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Fristen) beim Wahlvorstand landet. Die Briefwahlunterlagen sind daher in der Regel schon vor dem eigentlichen Wahltag auszufüllen und auf den Weg zu bringen.

Elektronische Stimmauszählung in der Betriebsratswahl

Die Stimmabgabe auf einer Website oder im Intranet: Es klingt verlockend, welche technischen Möglichkeiten digitale Medien uns mittlerweile bieten. Gerade in Zeiten, in denen Heimarbeit und flexible Arbeitszeiten immer mehr Anwendung finden, würde die Betriebsratswahl so deutlich erleichtert. Und auch die Kosten könnten gesenkt werden, wenn der Wahlvorstand nicht eigene Stimmzettel produzieren und drucken muss.

Aber aufgepasst: Keines der bisher möglichen Verfahren zur digitalen Stimmabgabe ist rechtssicher! Schon die Briefwahl in der Betriebsratswahl ist verhältnismäßig streng geregelt: Wähler müssen hier mit ihrer Unterschrift versichern, dass sie ihren Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben. So soll die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl gewährleistet werden. In einem digitalen Verfahren ist dies bisher nicht möglich. Unternehmen, die Ihren Wahltag mit Hilfe einer digitalen Stimmabgabe durchführen, riskieren so, dass Ihre Wahl leichter angefochten wird. Wir raten daher von einer digitalen Stimmabgabe ab – hoffen aber, dass bis zur nächsten Wahl im Jahr 2022 möglicherweise neue Methoden die Betriebsratswahl tatsächlich technisch erleichtern.

Die Stimmabgabe als Listenwahl oder Personenwahl

Bei einer Listenwahl hat jeder Wähler genau eine Stimme. Listen können nur so angekreuzt werden, wie sie eingereicht und abgedruckt worden sind; Änderungen an den Listen darf der Wähler bei seiner Stimmabgabe nicht vornehmen.

Bei einer Personenwahl hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; es ist nicht möglich ein und derselben Person gleich mehrere Stimmen zu geben, um sie weiter nach vorne zu bringen. Es ist allerdings möglich, nicht alle Stimmen zu vergeben, also weniger Kreuze zu machen als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Die öffentliche Stimmauszählung

Ist die Frist für die persönliche Stimmabgabe und den Zugang von Briefwahlunterlagen abgelaufen, hat der Wahlvorstand irgendwann alle abgegebenen Stimmzettel beisammen. Dann findet eine öffentliche Stimmauszählung statt. Dabei wird auch jeder Stimmzettel auf seine Gültigkeit hin überprüft.

Für den Wahlvorstand bleibt es nicht beim einfachen Abzählen der Stimmen. In aller Regel schließt sich danach noch einige Rechenarbeit an. Zum einen müssen bei der Listenwahl (auch Verhältniswahl genannt) die für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betriebsratssitze umgerechnet werden.

Zum anderen muss der Wahlvorstand ggf. auf die Einhaltung der im Wahlausschreiben errechneten Quote für das Geschlecht in der Minderheit achten. Dieser Minderheitenschutz kann dazu führen, dass das Ergebnis der Wahl, wie es durch die eigentliche Stimmabgabe zustande gekommen ist, noch einmal korrigiert werden muss.

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