Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Wahlausschreiben und Wählerliste zur Betriebsratswahl

Organisation der Betriebsratswahl

Zur Organisation der Betriebsratswahl gehört die Veröffentlichung eines Wahlausschreibens und einer Wählerliste. So erfahren die Kollegen und Kolleginnen im Betrieb, dass eine Betriebsratswahl geplant ist.

Stand:  3.3.2017
Teilen: 
Organisation der Betriebsratswahl | © VRD - Fotolia.com

Die Mitglieder des Wahlvorstands müssen die gesamte Betriebsratswahl organisieren. Dafür dürfen sie laut Gesetz eine entsprechende Weiterbildung besuchen. Aber auch alle anderen Arbeitnehmer sind bei der Betriebsratswahl gefragt, z.B. um Kandidatenvorschlägeeinzureichen. Nun kann nicht jeder einzelne Mitarbeiter ein Seminar besuchen. Trotzdem muss er über die Spielregeln der Betriebsratswahl informiert sein. Dies passiert, indem der Wahlvorstand in einem Aushang alles Wichtige erklärt. Diesen Aushang nennt man „Wahlausschreiben". Damit die Arbeitnehmer außerdem erfahren, wer an der Wahl aktiv teilnehmen darf (aktives Wahlrecht) und wer sich als Kandidat aufstellen lassen darf (passives Wahlrecht), muss der Wahlvorstand außerdem eine „Wählerliste“ veröffentlichen.

Das Wahlausschreiben

Mit dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt die eigentliche Betriebsratswahl. Hierin gipfelt sozusagen die Vorbereitungsarbeit des Wahlvorstands. Das Wahlausschreiben muss die in der Wahlordnung (WO) festgelegten Angaben enthalten. Hierbei ist auf viele Details zu achten. Es wird erklärt, wer mitmachen darf, welche Schritte im Verfahren zu absolvieren sind und wie viel Zeit für die einzelnen Schritte jeweils zur Verfügung steht – denn für die Betriebsratswahl gelten verschiedene Fristen! Ein nicht ordnungsgemäßes Wahlausschreiben kann unter Umständen ein Grund zur Anfechtung der Wahl sein. Da hilft es, wenn man auf Musterformulare zurückgreifen kann.

Nach § 2 Abs. 5 WO soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

Das Bundesarbeitsgericht (Az: 7 ABR 5/04) hat in einer Entscheidung erklärt, dass mit „der Wahlvorstand soll...“ tatsächlich „der Wahlvorstand muss...“ gemeint ist. Es ist der Ansicht, dass jeder, der wahlberechtigt oder wählbar ist, auch tatsächlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl haben müsse. Dies sei ein elementares, demokratisches Grundprinzip. Daher verbleibe dem Wahlvorstand bei dieser Frage kein großer Beurteilungsspielraum. An einer Wahl kann schließlich nur derjenige teilnehmen, der überhaupt weiß, dass es eine Wahl gibt und wie sie abläuft. Daher müsse der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, eben auch in deren Muttersprache informieren.

Praxistipp: Dies kann der Wahlvorstand beispielsweise tun, indem er die Mitteilungen (Wahlausschreiben, Wählerliste, Merkblätter usw.) auch in den jeweiligen im Betrieb vertretenen Fremdsprachen bekannt macht oder die wesentlichen Grundzüge des Wahlverfahrens auf einer Versammlung für die ausländischen Mitarbeiter erklärt und dies simultan durch einen Dolmetscher übersetzen lässt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind, kommt es nicht darauf an, ob sich die betreffenden Arbeitnehmer bei ihrer täglichen Arbeit hinreichend verständigen können, sondern darauf, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die komplizierten Wahlvorschriften zu verstehen. Im Zweifel sollte der Wahlvorstand daher vorsichtshalber auch in der entsprechenden Landessprache informieren.

Die Wählerliste

Damit klar ist, wer bei der Betriebsratswahl überhaupt mitmachen darf, muss der Wahlvorstand eine Wählerliste anfertigen. Das ist ein Verzeichnis, in dem alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgeführt werden. Aus der Liste geht auch hervor, wer selbst für den Betriebsrat kandidieren darf. Nach § 2 Abs. 2 WO (Wahlordnung) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weisen Sie ihn darauf hin und sagen Sie genau, was Sie wissen wollen.

Nur wer auf dieser Wählerliste steht, darf später bei der Betriebsratswahl mitmachen. Daher muss der Wahlvorstand die Liste veröffentlichen, damit jeder Arbeitnehmer selbst kontrollieren kann, ob er richtig erfasst worden ist. Wer einen Fehler entdeckt, kann beim Wahlvorstand einen Einspruch gegen die Liste einlegen, damit das Verzeichnis ggf. noch korrigiert werden kann.

Sonderfall: Leitende Angestellte

Für die Erstellung der Wählerliste sind viele verschiedene Beschäftigungsgruppen auseinander zu halten. Besonders schwierig für den Wahlvorstand ist dabei oft die Einordnung der „leitenden Angestellten". Das Gesetz sagt in § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG, was es unter den leitenden Angestellten versteht, gibt dabei aber keine echte praktische Definition. Sie unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern dadurch, dass sie im Unternehmen typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen.

Wer leitender Angestellter ist, wird nicht mehr als Arbeitnehmer angesehen und darf daher an der Betriebsratswahl nicht mehr teilnehmen. Sie werden bei den Schwellenwerten nach § 9 (Zahl der Betriebsratsmitglieder) und § 38 BetrVG (Anzahl der freizustellenden Betriebsräte) nicht mitgezählt. Allerdings ist eine Betriebsratswahl durch die Teilnahme leitender Angestellter nicht automatisch ungültig. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Beteiligung der leitenden Angestellten das Ergebnis der Wahlen beeinflusst hat, ist eine Wahl ungültig.

Die leitenden Angestellten sind durch den Ausschluss von der Betriebsratswahl nicht rechtlos. Sie wählen vielmehr ihre eigene Interessenvertretung, den „Sprecherausschuss". Meist werden in einem Betrieb Betriebsrat und Sprecherausschuss etwa zur selben Zeit gewählt. Da die Beschäftigten entweder als Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte einzustufen und dadurch entweder an der Wahl des Betriebsrats oder des Sprecherausschusses zu beteiligen sind, haben sich die Wahlvorstände beider Gremien im Vorfeld darüber zu verständigen, welcher Beschäftigte bei welcher Wahl zu beteiligen ist. In der Praxis ist dies nicht immer ganz einfach zu beurteilen. Daher schreibt das Gesetz ein Verfahren vor, wie dies zu erfolgen hat. Dies ist in § 18 a BetrVG im Einzelnen geregelt.

Kontakt zur Redaktion

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne direkt an unsere Redaktion. Wir freuen uns über konstruktives Feedback!

redaktion-dbr@ifb.de

Jetzt weiterlesen