Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
In der Corona-Krise werden die Weihnachtsmärkte reihenweise abgesagt. Wie aber steht es in diesem Jahr mit dem Weihnachtsgeld? Darf der Arbeitgeber das einfach streichen, z.B. mit Verweis auf die Krise? Und dürfen Beschäftigte Weihnachtsgeld bekommen, obwohl sie in Kurzarbeit sind?
© AdobeStock_Regormark
Fast in jedem Jahr gibt es Streit ums Weihnachtsgeld. In diesem Jahr sind die Sorgen der Beschäftigten besonders groß, viele könnten das Extrageld gut gebrauchen. Aber nur ein Teil wird sich am Ende darüber freuen. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf eine Sonderzahlung rund um Weihnachten – also eine Art „Weihnachtsgeldgesetz“ – gibt es nicht. Soweit die schlechte Nachricht. Die gute Nachricht ist, dass es trotzdem Anspruchsgrundlagen gibt, auf die Arbeitnehmer sich berufen können. Ausgezahlt wird das Weihnachtsgeld dann in der Regel mit dem November-Gehalt.
Anspruchsgrundlage für die Sonderzahlung können der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, die betriebliche Übung und der Gleichbehandlungsgrundsatz sein.
Auch in einer Krise darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einfach so streichen.
Auch in einer Krise darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, nicht einfach so streichen oder kürzen. Viele Weihnachtsgeldzahlungen enthalten allerdings Freiwilligkeitsvorbehalte, wie z.B.: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“ Achtung: In diesem Fall heißt es genau hinzuschauen, denn die Rechtsprechung stellt an die Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten hohe Anforderungen. Gleiches gilt auch für sogenannten Widerrufsvorbehalte.
Kurzarbeit – bzw. Kurzarbeitergeld – steht dem Anspruch auf Weihnachtsgeld grundsätzlich nicht entgegen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17) verbietet bei Kurzarbeit eine pauschale Kürzung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. (CB)
Kontakt zur Redaktion
Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne direkt an unsere Redaktion. Wir freuen uns über konstruktives Feedback!