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Bei den Betriebsratswahlen sind die Arbeitnehmer aufgerufen, ihren Betriebsrat zu wählen. Doch nicht jeder ist zum Gang an die Wahlurne berechtigt. Christoph Burgmer informiert in seinem Beitrag, wer dies darf und wer nicht.
Christoph Burgmer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
© Robert Kneschke - Fotolia.com
Das Recht zu wählen, das so genannte aktive Wahlrecht, hängt von einigen Voraussetzungen ab. Diese müssen erfüllt sein, wenn der Gang zur Wahlurne beschritten wird. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Wahlrechts ist § 7 BetrVG.
Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt § 5 BetrVG: Wahlberechtigt sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Auch Arbeiter und Angestellte, die Heimarbeit verrichten, gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer, sofern sie hauptsächlich für den Betrieb arbeiten. Problematisch und vor den Gerichten umstritten war, ob auch Beschäftigte in so genannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und damit wahlberechtigt sind. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bejaht und im Jahre 2004 (7 ABR 6/04) entschieden, dass auch ABM-Beschäftigte Arbeitnehmer sind und demgemäß ein aktives Wahlrecht besitzen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist unabhängig davon, ob die Mitarbeiter in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten. Keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind leitende Angestellte. Diese dürfen daher an der Betriebsratswahl nicht teilnehmen. Leitende Angestellte sind solche, die im Betrieb gewisse Leitungsfunktionen (z.B. Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Stellung als Prokurist) wahrnehmen. Durch diese Funktion stehen sie eher dem Arbeitgeber nahe als den „normalen“ Arbeitnehmern.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Neben der Arbeitnehmereigenschaft müssen die Beschäftigten die Zugehörigkeit zu dem Betrieb, in dem gewählt wird, aufweisen. Sie müssen dort organisatorisch angesiedelt und eingesetzt werden. Das bedeutet aber auch, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen müssen.
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