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BAG: Ja zur Pflicht einer Arbeitszeiterfassung – Nein zum Initiativrecht des Betriebsrats

Der Arbeitgeber ist aus Gründen des Arbeitsschutzes verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit von Arbeitnehmern erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mit Hilfe der Einigungsstelle durchsetzen. 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21

Stand:  14.9.2022
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Das ist passiert

Die Arbeitgeberinnen unterhalten eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb. Im Jahr 2018 schlossen sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung konnten sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen nicht einigen. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Doch die Arbeitgeberinnen rügten die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Deshalb leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Der Betriebsrat ist der Meinung, dass er ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems habe. 

Das entschied das Gericht

Vor dem Landesarbeitsgericht bekam der Betriebsrat Recht. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschied allerdings im Sinne der Arbeitgeberinnen. Nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG habe der Betriebsrat in den sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Allerdings sei der Arbeitgeber bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verpflichtet, alle Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gehöre es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen mit geeigneter Organisation und erforderlichen Mitteln zu treffen.  Aus diesem Grund bestehe kein, ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares, Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung.  

Bedeutung für die Praxis

Begriffe wie „Paukenschlag, immense Folgen, bahnbrechend, überstürzt, Rechtsunsicherheit“, etc. waren sofort im Zusammenhang mit der aktuellen Entscheidung bzw. der Pressemitteilung des BAG zu lesen. Allerdings hätte eigentlich schon nach dem EuGH-Urteil zur Pflicht einer umfassenden Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019, C-55/18, das Thema Arbeitszeit in Deutschland grundlegend angepackt werden müssen. Hoffentlich führt diese Entscheidung jetzt zu etwas mehr Schwung in Sachen Zeiterfassung. (jf) 

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