Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Volontär

Volontär

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein Volontär ist eine Person, die eine zeitlich befristete praktische Ausbildung in einem Unternehmen, einer Organisation oder einer Institution absolviert. Es handelt sich dabei um eine berufliche Qualifizierung, bei der der Volontär unter Anleitung und Betreuung praktische Erfahrungen sammelt und Einblicke in den gewählten Berufsfeld erhält. Das Volontariat kann in verschiedenen Bereichen wie Journalismus, Kultur, Medien, Verlagswesen oder auch im kaufmännischen Bereich absolviert werden.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Person, die zum Zwecke ihrer Ausbildung zur Leistung von Diensten gegenüber dem Arbeitgeber und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass damit eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt wäre.

Erläuterung

Wie das Praktikum gehört auch das Volontariat zu den Rechtsverhältnissen, die weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis darstellen. Es gelten auch hier die Vorschriften, die für so genannte „andere Vertragsverhältnisse“ maßgeblich sind. Sie sind anzuwenden für Personen, die im Betrieb eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis handelt (§ 26 BBiG). Das Rechtsverhältnis einer Volontärbeschäftigung erfordert:

  • Es ist ein Volontärsvertrag (in der Regel in Schriftform) abzuschließen ist (§ 10 BBiG).
  • Die Vereinbarung darf den Volontär nach Beendigung des Volontariats in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht beschränken (§ 12 BBiG).
  • Volontär und Unternehmer sind den Verhaltenspflichten wie Auszubildende und Ausbilder unterworfen (§§ 13 u. 14 BBiG).
  • Der Volontär kann sich für bestimmte Zwecke (z. B. Prüfungen) freistellen lassen (§ 15 BBiG).
  • Er hat Anspruch auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG).
  • Entgegen der Vorschrift des § 82a HGB, die von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgeht, steht dem Volontär eine angemessene Vergütung in Form eines Aufwendungsersatzes oder einer Beihilfe zum Lebensunterhalt (§ 17 u. 18 BBiG) zu, die auch im Krankheitsfall fortzuzahlen sind (§ 19 BBiG).
  • Das Volontariat beginnt mit einer Probezeit, die höchstens vier Monate dauern darf (§ 20 BBiG).
  • Nach Ablauf der Probezeit darf ein Volontariat nur aus wichtigem Grund (außerordentlich) gekündigt werden.

Beschreibung

Volontäre zählen betriebsverfassungsrechtlich wie Auszubildende zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ und damit als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind daher für den Betriebsrat wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7 u. 8 BetrVG). Vor der Einstellung eines Volontärs hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 82a HGB, §§ 10 bis 23, 25, 26 BBiG, §§ 5 Abs. 1, 99 BetrVG

Seminare zum Thema:
Volontär
Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Als Betriebsrat bei Vertragsänderungen: Zustimmen oder Ablehnen?

Spricht ein Arbeitgeber Änderungskündigungen aus, so stellen sich dem Arbeitnehmer verschiedene Fragen: Soll er zustimmen? Oder die Änderungen ablehnen? Und kann er auch erst einmal unter Vorbehalt zustimmen? Der Betriebsrat muss in jedem Fall beteiligt werden.
Mehr erfahren

Fest eingebunden seit dem ersten Arbeitstag

Engagement in der Jugend- und Auszubildendenvertretung, zwei abgeschlossene Ausbildungen, das Gesicht des ifb-Azubi-Films sowie ein mehrmonatiger Südamerika-Trip – und alles mit gerade einmal 22 Jahren. Lucia Samm aus der Inhouse-Abteilung zu den alten Hasen im ifb zu zählen, wäre wah ...
Mehr erfahren
Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst widerrief eine Einstellungszusage für eine Ausbildung als Straßenwärter. In der vor Ausbildungsbeginn erforderlichen Untersuchung hatte ein Arzt festgestellt, dass der Bewerber aufgrund einer Diabetes-Erkrankung für die Stelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Ein Fall von Diskriminierung?