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Darf der Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren ins Arbeitszeugnis?

Auch wenn grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt: Bei einem Sozialarbeiter darf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Bilder im Arbeitszeugnis erwähnt werden.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 23.01.2025, 5 Ca 1465/24

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Redaktion
Stand:  24.3.2025
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Der Sozialarbeiter war im Jugendamt beschäftigt und unter anderem für Kinderschutzmaßnahmen zuständig. Gegen ihn wurde wegen des Verdachts ermittelt, kinderpornographisches Material zu besitzen. Sein Dienstzimmer wurde von der Kriminalpolizei durchsucht und das Diensthandy beschlagnahmt. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Sozialarbeiter jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern. Noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis. Im Arbeitszeugnis wurde das Ermittlungsverfahren und dessen Grund ausdrücklich erwähnt.  

Der Sozialarbeiter verlangt die Streichung dieser Angaben aus seinem Arbeitszeugnis. Es handle sich nur um einen Verdacht und das Zeugnis schade ihm bei der Suche nach einer neuen Stelle.

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage des Sozialarbeiters ab. Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein. Das bedeute auch, dass noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht im Zeugnis erwähnt werden dürften. Allerdings müsse auch das Gebot der Zeugniswahrheit beachtet werden. In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – habe der Arbeitgeber deshalb sogar die Pflicht, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis anzugeben. Zudem habe der Sozialarbeiter im Prozess den Besitz der kinderpornographischen Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen gehe vor. 

Hinweise für die Praxis

Arbeitszeugnisse müssen sowohl wahrheitsgemäß (objektiv richtig) als auch wohlwollend formuliert sein. Sie sind von großer Bedeutung für den beruflichen Werdegang von Arbeitnehmern und dienen als Grundlage für zukünftige Bewerbungen. Relevante Informationen aus dem Arbeitsverhältnis müssen klar und verständlich formuliert werden. Falsche oder irreführende Angaben sind unzulässig.  

Wohlwollend bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber immer verpflichtet ist, ein gutes Zeugnis auszustellen. Wegen dem Gebot der Zeugniswahrheit können und müssen gegebenenfalls auch ungünstige Vorkommnisse erwähnt werden, wenn sie wesentlich und für die Gesamtwürdigung relevant sind. Negative Aspekte sollen allerdings so formuliert werden, dass sie dem Mitarbeiter nicht unnötig schaden. Entspricht das Zeugnis nicht den Anforderungen oder enthält es falsche Angaben, können Arbeitnehmer eine Berichtigung des Zeugnisses verlangen. Lehnt der Arbeitgeber eine Zeugniskorrektur ab, kann die Berichtigung auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht allerdings grundsätzlich nicht. (jf)