Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Mit einer Fotomontage bedrohte ein Straßenbahnfahrer in einer privaten Facebook-Gruppe Mitglieder der Gewerkschaft ver.di. Darin liege eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens, urteilte das Arbeitsgericht Berlin.
Arbeitsgericht Berlin, Entscheidung vom 07.10.2024, 59 Ca 11420/24/ 59 Ca 8733/24
Ein Arbeitnehmer ist von Beruf Straßenbahnfahrer, bei der Arbeitgeberin handelt es sich um den bundesweit größten Betreiber öffentlichen Personennahverkehrs.
Der Arbeitnehmer ist Administrator einer privaten Facebook-Gruppe. Dort hatte er im Mai 2024 einen Beitrag mit einer Fotomontage versehen. Inhaltlich ging es um das Ergebnis einer ver.di-Mitgliederbefragung, der Kommentar war an die Mitglieder der ver.di-Tarifkommission gerichtet. Auf dem Bild sieht man einen auf dem Boden knienden Mann, auf dessen Kopf der Lauf einer Pistole zeigt. Daneben steht – im Schriftzug von ver.di – der Satz: „VER.DI HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!“
Über diesen Beitrag beschwerten sich sieben Beschäftigte der Arbeitgeberin, die zugleich Gewerkschaftsfunktionäre sind. Sie fühlten sich durch den Beitrag bedroht. Nach Anhörung des Fahrers und des Personalrats sprach die Arbeitgeberin eine fristlose sowie eine ordentliche Kündigung aus.
Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens: Der Straßenbahnfahrer habe mit der Fotomontage Beschäftigte konkret bedroht. Die Chatgruppe sei zwar privat, richte sich jedoch ausdrücklich an Fahrpersonal der Arbeitgeberin. Mit rund 1.000 Mitgliedern sei es außerdem ein mehr als überschaubarer Adressatenkreis. Zudem sei der Beitrag auf Außenwirkung angelegt gewesen.
Eine solche konkrete Bedrohung sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, die ordentliche Kündigung des Straßenbahnfahrers sei wirksam.
Dies muss allen klar sein: Die Meinungsfreiheit deckt keine konkrete Bedrohung. Es ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung, die den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen kann. (cbo)