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Fristlose Kündigung: Finger weg von fremden (privaten) Daten!

Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete, offensichtlich private E-Mail, fertigt eine Kopie an und leitet diese an eine dritte Person weiter, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. November 2021, 4 Sa 290/21

Stand:  17.1.2022
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin arbeitete bei ihrer Arbeitgeberin, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit 23 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin. Im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben hatte sie Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. In diesem Dienstcomputer las die Arbeitnehmerin eine E-Mail an den Pastor, in der es um ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau ging. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte und eine Woche später anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Die Arbeitnehmerin argumentierte, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Anders als noch die Vorinstanz gab das Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin Recht. Für die Richter lag klar auf der Hand, dass das für die Aufgaben der Arbeitnehmerin notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört wurde. Die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten sei gerade auch wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dieser Verstoß könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Arbeitnehmerin die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollte. Die Arbeitnehmerin habe mit ihrer Vorgehensweise keines der angegebenen Ziele erreichen können. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung überwiege deutlich das Interesse der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Das Beschäftigungsinteresse der Arbeitnehmerin trete dahinter zurück. Eine Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei für die Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit ausgeschlossen, auch wenn das langjährige Arbeitsverhältnis bis dahin unbeanstandet geblieben sei. Das sei auch für die Arbeitnehmerin erkennbar gewesen.

Hinweis der Redaktion:

Mehr Informationen zum erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Aachen finden Sie hier. Die Richter am Arbeitsgericht betonten zwar auch die Schwere der Pflichtverletzung. Allerdings überwog für sie das Beschäftigungsinteresse der Arbeitnehmerin. Die Richter berücksichtigten für die Arbeitnehmerin ihre besonderen Beweggründe und das über so viele Jahre hinweg unbeanstandete Arbeitsverhältnis. Insgesamt gilt im Arbeitsverhältnis absolute Vorsicht im Umgang mit privaten Daten, mit denen man während der Arbeit in Berührung kommen kann. (jf)