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Die Entwendung von Desinfektionsmittel des Arbeitgebers kann eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2021, 5 Sa 483/20
Der Arbeitnehmer war seit 16 Jahren als Wäscher sowie Be- und Entlader bei einem Zustellunternehmen beschäftigt. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle wurde im Kofferraum des Angestellten, als er das Werksgelände verlassen wollte, ein Liter Desinfektionsmittel gefunden. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug ungefähr 40 Euro. Dem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt. Der Angestellte sah sich missverstanden und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Gericht lehnte die Klage des Wäschers ab. Seine Ausführung, er habe das Mittel während seiner Arbeitszeit benutzt, da es in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei, sei wenig glaubhaft. Vielmehr habe der Arbeitnehmer das Desinfektionsmittel selbst verbrauchen wollen. Es sei nämlich gerade nicht notwendig gewesen, die Flasche in den privaten PKW zu stellen. Vielmehr war der Materialwagen am Arbeitsplatz während der Schicht der geeignetere Ort, um sich und seine Kollegen mit ausreichend Desinfektionsmittel zu versorgen. Eine vorherige Abmahnung vor Aussprache der außerordentlichen Kündigung war auch mit Blick auf die die lange Beschäftigungszeit des Klägers nicht notwendig. Dem Arbeitnehmer waren die Versorgungsengpässe seines Arbeitgebers bekannt. Auch handelte es sich um keine geringe Menge, sodass die Interessensabwägung im Ergebnis zu Lasten des Klägers ausfalle. Die Kündigungsschutzklage sei daher abzulehnen.
(sts)