Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft muss in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer durch Vorgaben des Arbeitgebers in seiner Freiheit, seine Freizeit frei zu gestalten, ganz erheblich eingeschränkt wird.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.11.2021, C - 214/20
Der Kläger im zugrunde liegenden Fall ist teilzeitbeschäftigter Reserve-Feuerwehrmann in Irland und mit Genehmigung des Arbeitgebers zusätzlich als selbstständiger Taxifahrer tätig. Im Rahmen seiner Beschäftigung als Feuerwehrmann unterliegt er einer Rufbereitschaft und ist verpflichtet, an 75 % der Feuerwehreinsätze teilzunehmen. Während der Rufbereitschaftszeiten muss er sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten. Er hat allerdings, wenn er einen Notruf zur Teilnahme an einem Einsatz erhält, in maximal 10 Minuten an der Feuerwache zu sein. Die Rufbereitschaft gilt an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag, mit Ausnahme von Urlaubszeiten des Klägers.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die Zeiten der Rufbereitschaft, , wie sie sich hier konkret darstellen, nicht per se Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Dies stützt das Gericht insbesondere darauf, dass der Kläger sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten muss und auch nicht verpflichtet ist, an allen von seiner Dienstwache durchgeführten Einsätzen teilzunehmen.
Sofern die Gesamtbeurteilung aller Umstände ergebe, dass die Einschränkungen durch die Rufbereitschaft den Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigen, lliegt Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtline vor – z.B durch die auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten, in der seine beruflichen Leistungen als Feuerwehrmann nicht in Anspruch genommen wird. . Dies zu prüfen und zu beurteilen überlässt der EuGH dem irischen Gericht. Dieses hatte dem EuGH die Frage, ob die Rufbereitschaft des Klägers Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt .
Ein Anhaltspunkt für eine erhebliche Beeinträchtigung kann nach dem EuGH sein, dass die durchschnittliche Häufigkeit der Notrufe und die durchschnittliche Dauer der Einsätze die tatsächliche Ausübung seiner zweiten beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer sowie nach seinen Interessen zu entfalten und ihr einen erheblichen Teil seiner Zeit zu widmen, verhindert. Organisatorische Schwierigkeiten, die sich aufgrund der beiden beruflichen Standbeine ergeben, lägen allerdings grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Klägers.
Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist schon vor dem Hintergrund bemerkenswert, als er allein die Tatsache, dass der Kläger im Falle eines Notrufs in maximal 10 Minuten an der Feuerwache sein muss, nicht bereits als erhebliche Beeinträchtigung der freien Lebensgestaltung ansieht.
Für die Beurteilung, ob Rufbereitschaftszeiten Arbeitszeit ist oder nicht, kommt es vor allem auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang die konkreten Regelungen den betroffenen Arbeitnehmer objektiv in seiner freien Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigen.
Es gibt hier also - leider - keine absolute Klarheit und Sicherheit. Im Zweifel müssen nationale Gerichte klären, ob Rufbereitschaftszeiten im Einzelfall Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtline und dem Arbeitszeitgesetz sind oder nicht.
Eine davon getrennte Frage ist die Frage, ob bzw. wie solche Rufbereitschaftszeiten zu vergüten sind. (jh)