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Ein Arbeitnehmer, der wissentlich Falsches und Geschäftsschädigendes über den Betrieb verbreitet, riskiert seine Kündigung. Sachliche Kritik ist jedoch erlaubt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2014, Az. 2 AZR 505/13
In einem Produktionsunternehmen fand am 10.02.2012 auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl statt. Zur Wahl des Wahlvorstands kam es jedoch nicht, da die Veranstaltung einen unübersichtlichen Verlauf nahm. Zwei Wochen später stellte ver.di beim Arbeitsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen und schlug einen bestimmten, Interessenten vor, der sich bereits in der Betriebsversammlung um das Amt beworben hatte.
An einem der folgenden Tage gab dieser Arbeitnehmer in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung ein Interview. Darin äußerte er, dass es im Betrieb „Probleme“ gebe. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne fast behaupten, keine Maschine sei zu 100 % ausgerüstet. Das Problem sei, dass keine Fachkräfte vorhanden seien und das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war sowohl bei YouTube als auch bei Facebook zu sehen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos. Begründung: Aufstellen verleumderischer Äußerungen über die betrieblichen Verhältnisse. Kunden und Geschäftspartner könnten zu dem Urteil kommen, bei dem Unternehmen werde nicht ordentlich gearbeitet. Das sei geschäftsschädigend.
Das Bundesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung – anders als die Vorinstanzen – für unwirksam erklärt, da es an einem wichtigen Grund gemäß § 626 BGB mangele. Denn: Sachliche Kritik an betrieblichen Gegebenheiten sei erlaubt. Doch war das im vorliegenden Fall eine sachliche Kritik oder eine verleumderische Aussage? Für die Grenzziehung komme es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an, so die Richter. Sie werteten die Worte als sachliche Kritik. Ihrer Meinung nach wollte der Mitarbeiter nur verdeutlichen, weshalb er die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Er wollte hingegen nicht behaupten, der Arbeitgeber beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.