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Die Kündigung eines Lehrers, der die Existenz der Corona-Pandemie leugnet und sie für eine Verschwörung der Pharmaindustrie hält, ist rechtmäßig. Das bestätigte das Arbeitsgericht Darmstadt.
Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 09. November 2021, 9 Ca 163/21
Der 64 Jahre alte Mann war an einer Berufsschule als Lehrer angestellt. Im November 2020 mahnte das staatliche Schulamt den Berufsschullehrer ab. Hintergrund war unter anderem, dass der Mann seinen Schülern erzählte, dass die Corona-Pandemie nicht existiere und eine Verschwörung der Pharmaindustrie sei. Er behauptete, dass das Tragen einer Maske völlig nutzlos sei, unterließ das Lüften im Klassenzimmer und trug seine Maske nicht ordnungsgemäß. Darüber hinaus habe er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wieder aufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lassen werde.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 kündigte das Land dem Lehrer. Hiergegen richtete er seine Klage.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage des Lehrers abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei sogar die im November erfolgte Abmahnung entbehrlich gewesen. Da der Mann nicht einsehe, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten sind, sei die Kündigung wirksam. Vielmehr sei bei einer Rückkehr an die Schule zu befürchten, dass er offenkundige Tatsachen weiterhin als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerte, Schüler dadurch verunsichere und so die Durchsetzung des rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzes gefährde.
Das Land müsse es nicht hinnehmen, dass der uneinsichtige Mann weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zur Nazidiktatur anstelle. (ft)
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich