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Wird ein Arbeitsplatz vom Betrieb in das häusliche „Home-Office“ verlagert (alternierende Telearbeit), liegt regelmäßig eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vor. Sowohl die Arbeitsumstände als auch der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, ändern sich. Mit der vorliegenden Entscheidung wird klargestellt, dass der Betriebsrat auch bei einem Widerruf der alternierenden Telearbeit mitbestimmt.
LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2020 – 9 TaBV 11/20
Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt ein Telearbeits-Tarifvertrag, auf dessen Grundlage Telearbeit in Form von alternierender Telearbeit, in Form von mobiler Telearbeit und in Form des mobile working möglich ist. Aufgrund einer Vereinbarung erbrachte die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung seit 2007 in alternierender Telearbeit. Sowohl im TV Telearbeit als auch in der Vereinbarung findet sich eine ausdrückliche Regelung, wonach die Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.
Im Zuge einer bundesweiten Betriebsänderung versetzte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin im Jahr 2016 an einen anderen Standort. Die Arbeitgeberin beabsichtigte den Widerruf der Vereinbarung über die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes. Zur Begründung führte sie an, dass der damalige Grund für die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes, die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren, weggefallen sei, und dass eine veränderte Aufgabenstellung sowie die entstandene Mehrarbeit engere und kurzfristige Abstimmungen im Team und eine Anwesenheit vor Ort erforderten.
Der zuständige Betriebsrat stimmte dem Widerruf unter anderem nicht zu, weil die Arbeitgeberin ihre betrieblichen Interessen nicht mit den Interessen der Arbeitnehmerin abgewogen habe. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen des folgenden Zustimmungsersetzungsverfahrens die Zustimmung zum Widerruf der Befugnis zur Teleheimarbeit und zur Rückkehr an den Arbeitsplatz ersetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat beim Landesarbeitsgericht Köln Beschwerde eingelegt.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die vom Arbeitgeber verweigerte Zustimmung zum Widerruf der Befugnis zur Teleheimarbeit der Arbeitnehmerin und zu deren Rückkehr auf den Arbeitsplatz ersetzt. Mit der tariflichen Regelung, wonach die Vereinbarung alternierender Telearbeit von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann, haben die Tarifvertragsparteien nach dem Verständnis der Kammer geregelt, dass die Arbeitgeberin keine Ermessens- und Billigkeitserwägungen bei der individuellen Ausübung des Widerrufsrechts einhalten muss.
Das Gericht stellte mit dieser Entscheidung aber vor allem auch klar, dass es sich bei dem von der Arbeitgeberin beabsichtigten Widerruf der alternierenden Telearbeit um eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Die Einbindung eines Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung sei auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert. Mit der Verlagerung des Arbeitsplatzes vom Homeoffice zurück in den Betrieb ändern sich der individuelle Arbeitsort des Arbeitnehmers und - selbst bei unveränderten Arbeitsaufgaben - in erheblicher Weise auch die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Im vorliegenden Fall wurde zwar in erster Linie über eine spezielle Regelung zur Telearbeit in einem Tarifvertrag entschieden. Darüber hinaus ist die Klarstellung zur Mitbestimmung bei Einführung oder Widerruf von (alternierender) Telearbeit von genereller Bedeutung. Sind die Widerrufsmöglichkeiten nicht, wie hier, in einem Tarifvertrag geregelt, kann im Einzelfall der Betriebsrat insbesondere dem Widerruf der Vereinbarung seine Zustimmung versagen. Der Betriebsrat muss sich dabei auf die Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Absatz 2 BetrVG beziehen. (sf)