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Welche Angaben muss ein Attest enthalten, das einen Arbeitnehmer vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreien kann? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Arbeitsgericht Siegburg.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, 4 Ga 18/20
Im Frühjahr 2020 verpflichtete der Arbeitgeber, die Verwaltung einer Gemeinde, Beschäftigte und Besucher zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem Rathaus. Ein Mitarbeiter der Verwaltung legte daraufhin ein Attest vor, das ihn von der Maskenpflicht befreien sollte. Das Besondere daran: Das Attest enthielt keine Gründe. Als der Arbeitgeber den Mitarbeiter wiederholt anwies, beim Betreten des Rathauses, in Gemeinschaftsräumen sowie in den Fluren ein Gesichtsvisier zu tragen, legte er ein neues Attest vor. Dieses bestätigte die Befreiung von der Maskenpflicht – erneut ohne Angabe von Gründen. Der Mitarbeiter verlangte vom Arbeitgeber, seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung ausüben zu dürfen. Andernfalls müsse er im Home-Office beschäftigt werden. Ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber nicht mehr im Rathaus beschäftigten. Die Atteste akzeptierte er nicht. Der Streit landete vor dem Arbeitsgericht Siegburg.
Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine Interessenabwägung in diesem Fall zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen müsse: Der Gesundheits- und Infektionsschutz der anderen Beschäftigten und der Besucher des Rathauses sei höher zu gewichten als das Interesse des Arbeitnehmers daran, ohne Maske arbeiten zu dürfen. Die Richter hatten Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches Attest muss nach Ansicht des Gerichts konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden könne. Diesen Anforderungen müsse ein Attest vor allem deshalb genügen, weil dadurch ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden soll – in diesem Fall die Ausnahmegenehmigung, ohne Mund-Nasen-Schutz das Rathaus betreten zu dürfen. Im zu entscheidenden Fall lehnte das Gericht zudem einen Anspruch auf Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes ab.
Hinweis (Stand 13. Januar 2021): Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln gegen das Urteil eingelegt werden.