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Umkleiden als vergütungspflichtige Arbeitszeit – auch im Urlaub und bei Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Die Zeit für das An- und Ablegen von Dienstkleidung muss auch bei Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.5.2025, 5 AZR 215/24

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Redaktion
Stand:  29.7.2025
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Ein Rettungssanitäter war verpflichtet, für seine Tätigkeit spezielle Schutzkleidung an- und abzulegen. Gemäß dem auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag (MTV) erhielt er dafür auf seinem Arbeitszeitkonto eine pauschale Zeitgutschrift von 12 Minuten pro geleisteter Schicht. Diese Umkleidezeiten gelten tarifvertraglich als Vollarbeit. Sein Arbeitgeber hatte diese Gutschrift jedoch nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit gewährt, nicht aber, wenn der Sanitäter aufgrund von Krankheit oder Urlaub abwesend war. Der Kläger hielt diese Praxis für tarifvertragswidrig und verlangte die Gutschrift von insgesamt 10,4 Stunden für vergangene Krankheits- und Urlaubszeiten.

Das entschied das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Kläger die geforderten 10,4 Stunden (5,8 Stunden für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und 4,6 Stunden für Urlaubszeiten) auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem MTV hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. Zeitgutschriften auf einem Arbeitszeitkonto sind eine Form von Entgelt. Da das vorgeschriebene Umkleiden im Betrieb ausschließlich fremdnützig ist, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeit.  

Gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und MTV muss der Arbeitgeber grundsätzlich alle infolge des Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden vergüten. Das Urlaubsentgelt darf, auch aus Gründen des Unionsrechts, nicht geringer sein als das gewöhnliche Entgelt für die Arbeitsleistung. Die Zeitgutschrift muss daher Bestandteil der Urlaubsvergütung sein, um "wertgleich" mit dem Entgelt für geleistete Arbeit zu sein. 

Die Gutschrift von 12 Minuten gehört zum normalen Lohn, den der Sanitäter für seine Arbeit bekommt. Wenn er abwesend ist und diese Gutschrift nicht bekommt, würde das bedeuten, dass er weniger Lohn erhält. Weil diese 12 Minuten regelmäßig und fest zum Gehalt dazugehören, müssen sie auch im Krankheitsfall und im Urlaub weitergezahlt werden. 

Bedeutung für die Praxis

Sofern es um Urlaub geht, muss nach dem Europäischen Gerichtshof beachtet werden: Wenn Arbeitnehmer im Urlaub weniger Geld bekommen als sonst, kann das dazu führen, dass sie lieber weiterarbeiten als Urlaub zu nehmen. Dies ist nicht mit Art.  31 Abs. 2 der Grundrechtecharta und der Arbeitszeit-Richtline vereinbar. (jb)