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In dem Fall stritten ein Schwerbehindertenvertreter und die Betreiberin eines Krankenhauses darüber, ob die Schwerbehindertenvertretung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer beteiligt werden muss.
Bundesarbeitsgericht vom 14.03.2012 – 7 ABR 67/10
Die Betreiberin eines städtischen Krankenhauses schloss einen Aufhebungsvertrag mit einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin ab. Der Schwerbehindertenvertreter wurde darüber weder informiert (Unterrichtung) noch wurde ihm vor dem Vertragsabschluss Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Anhörung). Über diese unterbliebene Beteiligung beschwerte sich der Schwerbehindertenvertreter. Die Arbeitgeberin bestritt jedoch eine entsprechende Verpflichtung. Schließlich ging der Streit bis vor das Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Arbeitgeberin im Ergebnis Recht und hat sich zu der Frage geäußert, wann eine Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen grundsätzlich erforderlich ist:
Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer einzeln oder die schwerbehinderten Arbeitnehmer als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten (Unterrichtung) und vor einer Entscheidung anzuhören (Anhörung).
Das Recht auf Anhörung (mit Stellungnahme) der SBV vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer lehnte das Bundesarbeitsgericht ab mit dem Argument, dass ein Aufhebungsvertrag keine „Entscheidung“ im Sinne des Gesetzes ist. Denn es handelt sich dabei nicht um eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern um einen Rechtsakt, auf den der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst Einfluss nehmen kann. Da er den Aufhebungsvertrag also mitgestalten kann, muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer in diesem Fall nicht geschützt werden.
Ein Recht auf Unterrichtung (Information) hat die SBV dagegen schon. Dies deshalb, weil der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sowohl einen einzelnen schwerbehinderten Arbeitnehmer als auch die schwerbehinderten Arbeitnehmer als Gruppe betrifft. Denn der Aufhebungsvertrag kann sich auf die vom Arbeitgeber nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu erfüllende 5-%-Beschäftigungspflichtquote auswirken. Das Unterrichtungsrecht umfasst das Recht, vom Arbeitgeber „unverzüglich und umfassend unterrichtet“ zu werden. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ und das kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in Einzelfällen auch durchaus bedeuten, dass die Unterrichtung erst nach Vertragsunterzeichnung erfolgen muss, vor allem dann, wenn ein Aufhebungsvertrag sehr schnell und ohne nennenswerte Vorverhandlungen zustande kommt. Denn der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, wegen der Unterrichtungspflicht mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages abzuwarten.