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Ihr Rundblick zum Thema Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung steht an! Spätestens jetzt sollten bei Ihnen im Betriebsrat die Alarmglocken schrillen. Denn Betriebsänderungen können Stilllegungen von Betrieben und Entlassungen mit sich bringen. Aber welche Mitbestimmungsrechte haben Sie als Betriebsrat und was können sie für Maßnahmen ergreifen, um die Kollegen zu schützen? Unsere Experten klären in den Fachbeiträgen darüber auf.

Aus unserem Lexikon

Betriebsteile

1.Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebsrats (§ 4 Abs. 1 BetrVG) und beim Betriebsübergang (§ 613a BGB): Eine in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliederte Organisationseinheit (z.B. Filiale einer Bank), die eine Teilfunktion von dessen arbeitstechnischem Zweck wahrnimmt, diesem gegenüber aber abgrenzbar und relativ verselbständigt ist (BAG v. 19.2.2002 - 1 ABR 26/01).

2.Im Sinne des § 42 Abs. 2 BetrVG (Abteilungsversammlung): Teile des Betriebs, die entweder organisatorisch oder räumlich abgegrenzt sind und zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden.

3.Im Sinne des § 111 BetrVG (Betriebsänderung): Betriebswirtschaftlich oder technisch abgrenzbare Teilbereiche innerhalb des Betriebs.

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Muster Interessenausgleich Sozialplan Umzug

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Leitfaden zum Thema

Betriebsänderung: Interessenausgleich oder Sozialplan?

Stehen Betriebsänderungen für das Unternehmen im Raum, ist der Betriebsrat gefragt. Wo bestimmt er mit; und ...

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Betriebsschließung: Was tun als Betriebsrat?

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