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1.Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebsrats (§ 4 Abs. 1 BetrVG) und beim Betriebsübergang (§ 613a BGB): Eine in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliederte Organisationseinheit (z.B. Filiale einer Bank), die eine Teilfunktion von dessen arbeitstechnischem Zweck wahrnimmt, diesem gegenüber aber abgrenzbar und relativ verselbständigt ist (BAG v. 19.2.2002 - 1 ABR 26/01).
2.Im Sinne des § 42 Abs. 2 BetrVG (Abteilungsversammlung): Teile des Betriebs, die entweder organisatorisch oder räumlich abgegrenzt sind und zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden.
3.Im Sinne des § 111 BetrVG (Betriebsänderung): Betriebswirtschaftlich oder technisch abgrenzbare Teilbereiche innerhalb des Betriebs.
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1.Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebsrats (§ 4 Abs. 1 BetrVG) und beim Betriebsübergang (§ 613a BGB): Eine in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliederte Organisationseinheit (z.B. Filiale einer Bank), die eine Teilfunktion von dessen arbeitstechnischem Zweck wahrnimmt, diesem gegenüber aber abgrenzbar und relativ verselbständigt ist (BAG v. 19.2.2002 - 1 ABR 26/01).
2.Im Sinne des § 42 Abs. 2 BetrVG (Abteilungsversammlung): Teile des Betriebs, die entweder organisatorisch oder räumlich abgegrenzt sind und zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden.
3.Im Sinne des § 111 BetrVG (Betriebsänderung): Betriebswirtschaftlich oder technisch abgrenzbare Teilbereiche innerhalb des Betriebs.
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